Half-Life 2: Lizenzbedingungen in STEAM Agreement hinsichtlich Nutzerkontobeschränkung wirksam

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung von Anfang des Jahres entschieden, dass der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz - also, dass der Käufer eines rechtmäßig erworbenen Werks grundsätzlich ein solches Werk weiterverbreiten darf, nicht ausschließt, dass aufgrund von Nutzungsbedingungen des Urhebers die faktische Nutzung des Verbreitungsrechts praktisch unmöglich gemacht wird.

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale.

Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn ‘…’ das Spiel so programmiert ist, dass pro Spiel nur eine Nutzerkennung für den Mehrspielermodus vergeben wird und diese per vertraglicher Regelung nicht an Dritte weitergegeben werden darf.

Nach BGH Urteil vom 11. Februar 2010 - I ZR 178/08

Bei dem Computerspiel Half-Life 2 erwirbt der Nutzer eine DVD mit der Software oder lädt diese herunter und installiert sie auf dem heimischen Rechner. Zum Spielen der Software ist ein Internetzugang sowie die Einrichtung eines Nutzerkontos erforderlich. Nach den Lizenzbedingungen des Herstellers darf nur ein Nutzerkonto pro Spielkopie eingerichtet werden und das Nutzerkonto selbst darf in keiner Weise an Dritte übertragen werden.

Also kann nur der Erstnutzer, der auch das Nutzerkonto einrichtet, die Spielekopie sinnvoll als Spiel nutzen. Wenn er das Spiel später als gebraucht verkauft, dürfte der Erwerber nur im Einzelspielermodus spielen. Die Verbraucherzentrale fand das nicht angemessen, da dadurch faktisch die Verbreitung der Spiele-DVD nach Erstkauf unterbunden wird: Niemand kauft ein Spiel, welches er nicht spielen kann. Gerade der Mehrspielermodus macht den Reiz solcher Spiele aus. Die Verbraucherzentrale sah hier einen Verstoß gegen den Erschöpfungsgrundsatz im Urheberrecht gemäss §17 UrhG: Der Urheber dürfe nämlich nicht bestimmen dürfen, was nach Erstverkauf des Werks mit dem Werk passiere.

Der BGH sah hier keinen Widerspruch:

Es ist urheberrechtlich unbedenklich, wenn der Urheber sein Werk oder Werkstücke, die sein Werk verkörpern, so gestaltet, dass diese nur auf bestimmte Art und Weise genutzt werden können, und die Weiterveräußerung des Originals des Werks oder von ihm in Verkehr gebrachter Werkstücke durch den Ersterwerber infolge ihrer konkreten Ausgestaltung eingeschränkt ist oder faktisch ganz ausscheidet, weil wegen der beschränkten Nutzungsmöglichkeiten ein nennenswertes Interesse nachfolgender Erwerber nicht besteht.

Der BGH zieht hier also klar die Grenzen zwischen dem Zweck des Erschöpfungsgrundsatzes, nämlich der Erhaltung der grundsätzlichen Verkehrsfähigkeit von gekauften Werkvervielfältigungen(Spiele-DVD, Musik-CD's etc.) und dem Grundsatz, dass es allein dem Urheberrechtsinhaber vorbehalten ist, welche Rechte oder Nutzungsmöglichkeiten er für seine Werke oder Vervielfältigungsstücke einräume.

Die Tendenz der Spiele- und Musikindustrie, mit sogenannten komplexen Produkten (Onlineaktivierung, verschiedene Teile erforderlich) eine Rechtebeschränkung des Nutzers vorzunehmen, wird sich weiter fortsetzen. Davon zu unterscheiden ist die Frage nach der Privatkopie im Urheberrecht.

Quelle: Server des BGH, Direktlink: Urteil vom 11.02.2010, AZ: I ZR 178/08, Half Life 2

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