Eigenbedarf des Vermieters

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 27.01.2010 seine bisherige Rechtsprechung ausgebaut, wonach es für den Vermieter als Kündigungsgrund ausreicht wenn er die beanspruchte Wohnung für eine Nichte verwenden will.

Die vermietende Klägerin war in den vorigen Instanzen jeweils gescheitert, was die besondere, auch tatsächliche, Problematik des Kündigungsgrundes Eigenbedarf aufzeigt.

Eine besondere Nähebeziehung sei wegen des engen verwandtschaftlichen Verhältnisses nicht erforderlich.

BGH, Urteil vom 27.01.2010

Mit Urteil vom 27.01.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 159/09 urteilte nun der BGH, dass eine berechtigtes Interesse des Vermieters für eine Kündigung aufgrund Eigenbedarfs gemäß § 573 BGB auch dann besteht, wenn die Wohnung zugunsten von Kindern von Geschwistern gekündigt werden soll. Der BGH widersprach damit der weitverbreiteten Auffassung der Instanzgerichte, dass bei entfernteren Verwandschaftsverhältnissen eine besondere Nähebeziehung zu dem entfernteren Verwandten bestehen müsse, wenn eine solche Kündigung wirksam sein wolle.

Als entferntere Verwandschaftsverhältnisse wurden früher tendenziell alle Verwandten bezeichnet, die nicht in direkter auf- oder absteigender Linie, also Eltern oder Kinder, mit dem Vermieter verwandt waren. Grund dafür war unausgesprochen die drohende Mißbrauchsgefahr zu Lasten des Mieters - schließlich hat fast jeder irgendwelche Verwandte.

Diese Ansicht dürfte spätestens jetzt nicht mehr zu halten sein. Gute Nachrichten also für Vermieter, die es sich bzw. ihren Verwandten etwas leichter machen wollen.

Neu geschrieben

Hauptnavigation

Sie können die Seite jetzt  oder die Druckvorschau schliessen.Tipps zu Druckeinstellungen: Link Einstellungen Internet ExplorerLink Einstellungen Mozilla FirefoxLink Einstellungen OperaLink Einstellungen Safari

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass unsere Online-Seiten, deren Teil die von Ihnen ausgedruckte Seite ist, lediglich allgemeine Informationen liefern können. Für eine verbindliche Rechtsberatung im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an uns oder an eine andere zur Rechtsberatung befugte Stelle. Vielen Dank!