Wettbewerbsverbot im Arbeitsrecht

In vielen Arbeitsverträgen finden sich nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Damit soll dem Arbeitnehmer noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses untersagt werden, aus seinen gewonnenen Kenntnissen für sich oder für jemand anderen Kapital zu schlagen.

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Während des Arbeitsverhältnisses ist es klar, dass man seinem Arbeitgeber keine Konkurrenz macht. Danach dürfte man als Arbeitnehmer grundsätzlich machen was man möchte. In Bereichen, in denen Wissen, z.B. Kontakte zu bestimmten Personen oder Institutionen, besonderes Know how in bestimmten Arbeitsgebieten oder ähnliches von Bedeutung zu sein können, kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbotes haben.

Aber der Arbeitgeber kann nicht alles verbieten was ihm so einfällt.

Nur der verbindliche Teil des Verbots ist einzuhalten.

Der Gesetzgeber regelt nicht ausdrücklich, wie zu verfahren ist wenn sich das Wettbewerbsverbot in einen verbindlichen, also von einem berechtigten Interesse des Arbeitgebers getragenen Verbot und einem unverbindlichen, also nicht von einem berechtigten Interesse gestützten Anspruch, teilt.

Das BAG hat jetzt entschieden, dass der Arbeitnehmer nur den verbindlichen Teil einhalten muss, den unverbindlichen Teil kann er ohne Verlust seines Ausgleichsanspruchs (Karenzentschädigung)beiseite lassen.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 30/10 vom 21.04.2010

Mehr zum Thema erfahren Sie unter: Arbeitsrecht und Wettbewerbsverbot.

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