Bundesweite Werbung gleichnamiger Unternehmen
Der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber in fünf Verfahren am 24.01.2013 entschieden.
Die Beteiligten des Verfahrens sind die jeweils rechtlich und wirtschaftlich selbständigen "Peek & Cloppenburg KG", mit Sitz in Hamburg bzw. Düsseldorf.
Die Beklagte muss vielmehr in der Werbung die Leser (...) darüber aufklären, dass es zwei Gesellschaften mit der identischen Bezeichnung (...) gibt und von welchem der beiden Unternehmen die Werbung stammt.
Tatsächlich hatte die Werbung darüber aufgeklärt, dass es zwei gleichnamige Unternehmen gibt und von welchem Unternehmen die Werbung stammt. Es ist dabei nicht notwendig, dass dieser Hinweis genauso groß erscheint wie die beworbenen Produkte. Es reiche aus, wie geschehen, wenn diese Information unter dem Unternehmensnamen stünde. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs besteht ein anerkennenswertes Interesse des beklagten Unternehmens daran, auch in bundesweit vertriebenen Medien Werbung zu machen. Damit kassierte der BGH die Urteile der Vorinstanzen, welche in der Werbung noch eine Verletzung des Markenrechts des anderen sahen.
Dennoch hat der BGH die Sache an das Berufungsgericht zur weiteren Klärung zurückverwiesen, weil die Klägerin behauptete, neben markenrechtlichen Ansprüchen auch noch anderweitige vertragliche Ansprüche auf Unterlassung bundesweiter Werbung zu haben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 24.01.2013, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 58/11