Prozessfinanzierung

Hinweis in eigener Sache: Über diese Seite haben wir im Lauf der Jahre viele Anfragen erhalten, stets mit dem gleichen Inhalt: Finanzieren wir selbst Prozesse oder können wir eine besonders gute oder tolerante Prozessfinanzierungsfirma nennen? Die Antwort lautet: Nein.
Wir finanzieren weder Prozesse noch sind wir Vermittler von Prozessfinanzierungen. Wenn Sie uns beauftragen, reichen wir nach vorheriger Aufbereitung und Fertigung einer Musterklage Ihre Unterlagen beim Prozessfinanzierer ein. Für unsere Tätigkeit berechnen wir die üblichen Gebühren.

Allgemeines

Bei höheren Streit- oder Gegenstandswerten können die Prozesskosten fünf- oder gar sechsstellige Summen betragen. Dieses Kostenrisiko hält viele davon ab, einen vorhandenen oder vermeintlichen Anspruch gerichtlich durchzusetzen.

Angesichts der mittlerweile etablierten Möglichkeit der Prozessfinanzierung besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit und auch die anwaltliche Pflicht, auf solche Formen der finanziellen Unterstützung hinzuweisen. Deshalb hier ein kurzer Überblick über grundlegende Fragen der Prozessfinanzierung.

Prozesse werden in der Regel ab einem Streitwert von ca. € 20.000 - € 50.000,- finanziert. Grundvoraussetzung ist also, daß sich das Prozessergebnis in einem Anspruch auf Geld in mindestens dieser Höhe niederschlagen kann.

Prozesse, bei denen es ums Prinzip oder um eine geringere Summe geht, werden nicht finanziert. Das Geschäft mit den Prozessfinanzierungen hat sich mittlerweile konsolidiert. Neben vielen Kleinen bieten noch einige Grosse diese Möglichkeit an. Der Wettbewerb um Prozesse hat, was die Höhe der Einstiegsbeträge angeht, deutlich abgenommen. Dies liegt an den hohen Beikosten, die die Prüfung einer solchen Finanzierung verursacht. Jetzt findet man nur noch selten Angebote, die eine Finanzierung unterhalb obiger Einstiegssumme überhaupt in Betracht ziehen. Gleichwohl sollte der Hilfesuchende den Markt genau prüfen.

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Wie funktioniert die Prozessfinanzierung?

Der Mandant, der von einer solchen Möglichkeit erfährt und sich dafür entscheidet, beauftragt seinen Anwalt mit einer Prozessfinanzierungsanfrage.

Dieser reicht die vorbereiteten Prozessunterlagen, etwa eine Klageschrift und weitere Unterlagen, beim Prozessfinanzierer ein. Dort werden u.a. aus Gründen des Datenschutzes die Unterlagen von weiteren beauftragten Rechtsanwälten nochmals geprüft. Ergibt die Prüfung, daß die Klage Ausicht auf Erfolg haben könnte, wird der Prozessfinanzierer das Prozesskostenrisiko übernehmen. Ergibt die Prüfung, daß die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben wird, wird der Prozessfinanzierer keine Kostenzusage erteilen.

Hat der Prozessfinanzierer sich verpflichtet, die Prozesskosten zu übernehmen, trägt er das volle Risiko hinsichtlich aller entstehenden Prozesskosten, also auch die der Gegenseite.

Was hat der Prozessfinanzierer davon?

Prozessfinanzierungsfirmen handeln selbstverständlich nicht selbstlos. Die Firmen lassen sich in der Regel bereits mit Einreichung des Prozessfinanzierungsantrags versprechen, dass der Finanzierung wünschende Mandant im Fall einer Kostenzusage den Prozess auf jeden Fall mit der angefragten Firma durchführt. Außerdem darf der Mandant regelmäßig keine parallelen Anfragen bei mehreren Prozessfinanzierern laufen haben.

Hat der Prozess für den Mandanten zu einem (Teil-)Erfolg geführt, erhält der Prozessfinanzierer ca. 30-50% der zugesprochenen und erhaltenen Summe als Gegenleistung. Die Höhe der Prozentsätze können zwischen den einzelnen Prozessfinanzierern unterschiedlich sein, ebenso die Vertragsbedingungen im Einzelnen. Die Prozentsätze bemessen sich auch am intern kalkulierten Risiko des Prozessfinanzierers.

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Für wen lohnt sich eine Prozessfinanzierung?

Prozessfinanzierung durch Dritte lohnt sich für diejenigen,

  1. die das Risiko hoher Prozesskosten scheuen
  2. die keine Rechtsschutzversicherung haben
  3. oder deren Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage verweigert hat
  4. die sonst keine Möglichkeit haben, den Prozess zu finanzieren.

Vorherige Beratung durch den Anwalt

Der Anwalt ist grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten auf andere, eventuell günstigere Möglichkeiten der Prozessfinanzierung und Risikominimierung und auf Vor- und Nachteile der jeweiligen Möglichkeiten hinzuweisen.

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