Antenne, Kabel, Fernsehen im Mietverhältnis

Der Mieter hat einen Anspruch darauf, daß der Vermieter die Anbringung einer herkömmlichen Einzelantenne, (Dachantenne) für Fernseh- und Rundfunkempfang duldet, soweit keine den üblichen Erfordernissen entsprechende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist. (BVerfG NJW 1992, 493).Nach einem Urteil des BGH aus November 2005 (Az.: VIII ZR 5/05) darf der Mieter sogar zusätzlich zu einem Breitbandkabelanschluss eine Parabolantenne montieren, wenn er ein berechtigtes Interesse nachweist. Hier muss eine Abwägung der Interessen von Vermieter und Mieter im Einzelfall erfolgen. Siehe Update Internetfernsehen.

Der Vermieter darf normalerweise den Standort der Antenne bestimmen und verlangen, daß die Antenne fachmännisch angebracht wird. Der Vermieter muß nicht dulden, daß der Mieter die Antenne eigenmächtig anbringt. In diesem Fall muß der Vermieter aber berechtigte Belange geltend machen, warum die Antenne vom Standort entfernt, bzw. versetzt werden soll. (BayObLG RE WuM 1981, 80).

Wird aber nicht in die Substanz des Bauwerks eingegriffen (Verschraubung und dergleichen) und ist die optische Beeinträchtigung gering, muss der Vermieter die zusätzliche Parabolantenne dulden. (Weiterentwickelte Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 16. Mai 2007 – VIII ZR 207/04).
Wo nun die Grenzen der optischen Zumutbarkeit liegen, ist derzeit noch nicht geklärt. Im Beispiel mit dem BGH war die Antenne auf dem Boden eines Balkons gestellt und an die Hauswand gerückt. Unser Ansicht nach müsste zur Vermeidung einer "optischen Beeinträchtigung" die Antenne nicht vom öffentlichem Raum ( Strasse, Wiese, allgemein zugänglich) aus störend sichtbar sein. Die Sichtbarkeit der Antenne aus dem zweiten Stock eines Nachbarhauses heraus wäre dann keine relevante optische Beeinträchtigung.

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Will der Mieter eine Zusatzantenne anbringen, so bedarf dies der Zustimmung durch den Vermieter, der seine Zustimmung jedoch nicht ohne triftigen sachbezogenen Grund verweigern darf. (BVerfG, NJW 1994, 1147)

Auf die Errichtung einer Parabolantenne zum Empfang weiterer Sender hat der Mieter grundsätzlich dann einen Anspruch, wenn der Vermieter nicht im selbem Haus wohnt und kein Breitbandkabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist oder in naher Zukunft eingerichtet werden soll. (BVerfG NJW 1993, 1252)

Die Parabolantenne des Mieters muß dann baurechtlich zulässig, möglichst unauffällig und an einer zum Empfang geeigneten, durch den Vermieter zu bestimmenden Stelle durch einen Fachmann angebracht werden. Außerdem hat der Mieter den Vermieter von sämtlichen Kosten und Haftungsrisiken der Anbringung und Beseitigung und Betrieb der Parabolantenne freizustellen.

Der Vermieter einer Eigentumswohnung ist zur Gestattung nur verpflichtet, wenn er selbst einen entsprechenden Anspruch gem. § 22 WEG gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft hat.(BVerfG NJW 1995, 1665)

Breitbandkabelanschluss

Auch der Zugang zum Breitbandkabelnetz wird dem Mieter regelmäßig zu gestatten sein, es sei denn, es ist noch kein Verteilpunkt im Haus vorhanden und die erforderlichen Erdarbeiten beeinträchtigten das Grundstück in erheblicher Weise. Der Vermieter darf seine Zustimmung aber nicht verweigern, wenn er nicht vorhat, in absehbarer Zeit eine Hausverteilanlage einzurichten.

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Ausländische Mieter

Ausländischen Mietern ist die Anbringung einer geeigneten Parabolantenne zum Empfang von Heimatsendern selbst dann zu gestatten, wenn bereits ein Kabelanschluß oder eine Gemeinschaftsparabolantenne vorhanden ist, wenn nur damit ein vorhandenes Informationsdefizit beseitigt werden kann und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erfolgen muß. (BVerfG NJW 1994, 2143)

Neben den oben genannten Voraussetzungen kann dieser Mieter jedoch verpflichtet werden, eine Antennenversicherung abzuschließen sowie für die Kosten der Antennenentfernung bei Mietende Sicherheit zu leisten. (Extra-Kaution)

Die eigenmächtige Anbringung der Parabolantenne des Mieters an Hauswand oder Balkon muß der Vermieter nicht dulden. Er kann eine Versetzung auf das Dach verlangen, Die Mehrkosten trägt der Mieter.

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Ein türkischer Mieter kann nicht ohne weiteres darauf verwiesen werden, daß er bei einem bestehenden Breitbandkabelanschluß bereits einen Heimatsender empfangen könne und eine Parabolantenne daher eine unzulässige Sondernutzung darstelle. Hier ist im Einzelfall das konkrete Informationsbedürfnis des Mieters mit den Interessen des Vermieters abzuwägen. BVerfG, NJW 1994, 2143)

Sind in einem Haus mehrere ausländische Mieter gleicher Nationalität vorhanden, ist der Vermieter gut beraten, rechtzeitig eine Gemeinschaftsparabolantenne zum Empfang der Heimatsender einzurichten, da ihm sonst ein Antennenwald droht.

Internetfernsehen als Ersatz

Durch die nunmehr gegebenen Möglichkeiten des Internets kann der Mieter aber verpflichtet sein, über einen Internetanschluß fernzusehen. Das jedenfalls sieht das AG Berlin Wedding in einem Urteil vom 16.06.2010, 16 C 457/09 so: Durch die Internetnutzung ist kein Eingriff in oder am Gebäude erforderlich, damit falle, so das Gericht, die Abwägung zugunsten des Vermieters aus. Die zusätzlichen, regelmäßig geringen Kosten habe der Mieter zu tragen.

Stellungnahme: Seit dem Urteil des BVerfG (siehe oben) sind 16 Jahre vergangen. Das Amtsgericht weist auf veränderte technische Rahmenbedingungen hin, die eine Neuinterpretation zulassen: Nicht immer wird in Zukunft die Montage einer Parabolantenne erforderlich sein um das Informationsbedürfnis des Mieters zu befriedigen: Internetzugang ist regelmäßig kostengünstig verfügbar und mittlerweile schnell genug auch fürs Fernsehen. Das Haus des Vermieters muss für den Fernsehempfang nicht beansprucht werden. Das ist - sozusagen- das Modell der Zukunft sofern das heimatliche Fernsehen des Mieters via Internet verfügbar ist.

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HD-Fernsehen und Parabolantenne

In einem Zurückweisungsbeschluss vom 03.11.2010 wies der BGH in seiner Entscheidung zu HD-Fernsehen und Parabolantenne darauf hin, dass die höhere mögliche Qualität eines HD-Fernsehempfangs es nicht rechtfertige, eine Parabolantenne anbringen zu können, dies jedenfalls solange nicht, wie HD-Fernsehen nicht üblich geworden sei.

Funkantennen

Das Aufstellen oder Anbringen von Funkantennen außerhalb der Mietwohnung bedarf stets der Erlaubnis des Vermieters. Diese kann entweder bereits mietvertraglich vorgesehen sein oder ist im Einzelfall bei diesem einzuholen. Ein Rechtsanspruch auf Errichtung einer Funkantenne, ähnlich wie für eine Fernsehantenne, ist jedoch regelmäßig nicht gegeben. In besonders gelagerten Einzelfällen kann es anders sein.

Bei Mietende müssen mangels einer abweichenden Vereinbarung angebrachte Antennen grundsätzlich wieder entfernt werden.

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