Aufrechnung im Mietrecht

Grundsätzlich kann der Mieter gegen eine Mietforderung des Vermieters wegen eines Mangels der Mietsache und daraus resultierenden Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen gem. § 556b BGB aufrechnen. Gleiches gilt für Forderungen des Mieters wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters, § 539 BGB

Das bedeutet, daß der Mieter seinen Anspruch gegen den Vermieter z.B. mit kommenden Monatsmieten verrechnen darf und entsprechend weniger Miete zahlt,wenn er seine Aufrechnungsabsicht einen Monat vorher in Textform, also z.B. E-Mail oder Fax oder Schreiben, angekündigt hat.

Beschränkungen der Aufrechnung

Nicht zulässig ist es jedoch, wenn der Mieter gegen Ende eines Mietverhältnisses mit seinem Kautionsanspruch gegen Mietforderungen des Vermieters aufrechnen will. Die Mietkaution dient der Sicherung mietvertraglicher Ansprüche - und zwar bis zum Ende des Mietvertrags, bzw. der Nutzung durch den Mieter.

In den meisten Formularmietverträgen sind die Aufrechnungsmöglichkeiten des Mieters beschränkt oder gar ganz verboten. Ein generelles Aufrechnungsverbot ist aber nichtig, da es dem Mieter nicht verwehrt sein darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen, z.B. aus einem Urteil, aufzurechnen. Ein eingeschränktes Aufrechnungsverbot, das unbestrittene oder rechtskräftige Forderungen nicht berührt, ist grundsätzlich zulässig.

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