Maklerprovision

Besonders grössere Vermieter, die über eine Vielzahl von Wohnungen verfügen oder Verwaltungsgesellschaften bedienen sich eines Maklers, der ihnen Mieter beibringen soll. Ein wirksamer Maklervertrag bei Vermittlung von Wohnraum kann mündlich, schriftlich oder durch schlüssiges Handeln geschlossen werden.

Bestellerprinzip

Seit dem 01.06.2015 gilt das so genannte Bestellerprinzip: Wer den Makler mit Wohnungsvermittlung oder Wohnungssuche beuaftragt, muss ihn auch zahlen. Das ergibt sich aus §2 Abs. 5 Nr. 2 WoVermG. Vereinbarungen wonach jemand einen Makler bezahlen soll obwohl er ihn nicht bestellt hat sind unzulässig.

Der Wohnungsvermittler

Der Makler, der Mietwohnungen vermittelt, -um diesen geht es hier - unterliegt den Bestimmungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes (WoVermG), das immer dann greift, wenn Mietwohnungen überwiegend als Wohnung genutzt werden. Das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer ändert am Wohngebrauch nichts.

Für den Wohnungssuchenden muss erkennbar sein, daß der Makler nicht umsonst tätig wird, sondern von ihm eine Provision verlangt. Außerdem muß der Wohnungssuchende dem Provisionsverlangen des Maklers in irgendeiner Form zustimmen, sei es dadurch, daß er den Makler weiter beschäftigt, obwohl er vom Provisionsverlangen des Maklers wußte oder daß er eine ausdrückliche Provisionsvereinbarung unterschreibt.

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Keine Provision

Die Provision ist stets erfolgsabhängig, das heißt, der Makler darf seine Provision nur verlangen, wenn der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter auch wirksam zu Stande gekommen ist und der Vertragsschluß auf seiner Maklertätigkeit beruht. Die Maklertätigkeit kann im Nachweis der Vertragsgelegenheit bestehen ( "dort ist eine Wohnung frei und hier ist die Adresse des Vermieters...") oder in seiner Vermittlungstätigkeit (z.B. darüber hinaus gehende Verhandlungen über Wohnungsausstattung, Preisverhandlungen etc).

Lehnt der Wohnungssuchende sofort und ausdrücklich das Provisionsverlangen des Maklers ab, darf dieser später vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, auch wenn ein Mietvertrag über eine vom Makler nachgewiesene oder vermittelte Wohnung zu Stande kommt. Freilich wird ein geübter Makler sein Objekt erst gar nicht bekanntgeben.

Der Makler darf vom Wohnungssuchenden keine Provision verlangen, wenn er öffentlich geförderten oder sonstigen preisgebundenen Wohnraum nachweist oder vermittelt, § 2 Abs. 3 WoVermG.

Der Makler erhält auch dann keine Provision, wenn er selbst Eigentümer, Mieter, Vermieter oder Verwalter der Wohnung ist, oder an einer Firma rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist, die Eigentümerin oder Vermieterin, bzw. Verwalterin der Wohnung ist, § 2 Abs. 3 WoVermG.

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Höhe der Provision

Die Höhe der Provision für Vermittlung von zu mietendem Wohnraum darf derzeit maximal zwei Netto-Monatsmieten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer betragen, § 3 Abs. 2 WoVermG, wobei hierzu auch vereinbarte Betriebskostenpauschalen (nicht Vorauszahlungen!) gerechnet werden dürfen.

Wenn der Mieter eine höhere Provision gezahlt hat oder eine höhere Auslagenerstattung, darf er sich das zuviel Gezahlte binnen der üblichen Verjährungsfristen zurückholen.

Kein Vorschuß

Makler dürfen keine Vorschüsse auf Provisionen fordern, § 2 Abs. 4 WoVermG.

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Aufwendungen des Maklers

Der (Miet-)Wohnungsvermittler kann nur bei besonderer Vereinbarung einen Aufwendungsersatz von seinem Auftraggeber verlangen. In jedem Fall sind die Auslagen konkret nachzuweisen. §3 WoVermG

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Der Verwalter als Makler

Wohnungsverwalter, -eigentümer, -mieter oder-vermieter dürfen grundsätzlich keine Maklerprovision beim Kauf oder der Vermietung einer Wohnung fordern. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 Nr.2 WoVermG (siehe oben).

Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 06.02.2003 ( III ZR 287/02) eingeschränkt. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage darf eine "Vermittlungsprovision" fordern, wenn der kaufende oder mietende Kunde ausreichend auf die tatsächlichen Umstände der wirtschaftlichen Verflechtung hingewiesen wurde und dem Kunden somit klar war, dass der Vermittler (Makler) nicht objektiv und nur in seinem Interesse handelte.

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