Mehrere Mieter

Im Regelfall, insbesondere bei der WG, soll durch die gemeinsame Wohnung und deren Finanzierung Geld gespart werden. Es liegt dann kraft Gesetzes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vor, § 705 f BGB, mit dem Zweck, gemeinsam eine Wohnung anzumieten und zu bewohnen.
Die Personen der GbR, die so genannten Gesellschafter, haften gesamtschuldnerisch für die mietvertraglichen Pflichten, insbesondere die Mietzinszahlung. Gerade aber bei Auszug aus einer WG kommt es für den Ausziehenden oftmals zu einem unerwarteten Problem.

Beendigung des Mietvertrags

Der Mietvertrag kann mangels besonderer Vereinbarung oder des Vorliegens einer echten "Außengesellschaft" mit dem Vermieter nur von allen Mietern gemeinsam gekündigt werden. Das heißt: Weigert sich der Vermieter, den Ausziehenden aus dem Mietvertrag zu entlassen, haftet der Ausziehende trotzdem für die gesamte Miete weiter. Der Ausziehende muß, wenn seine ehemaligen Mitbewohner einer gemeinschaftlichen Kündigung nicht zustimmen und er aus der Haftung für die Miete rauskommen will, seine Mitmieter auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung verklagen, was letztlich bedeutet, daß alle Mieter aus der Wohnung ausziehen müssen, wenn sich der Vermieter weiterhin nicht kooperativ zeigt.

Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, bei dem einer von mehreren Mietern auszieht, den Auszug dem Vermieter mitteilt und der verbleibende Mieter die Mietsache stillschweigend weiter alleine bewohnt und unterhält. Kündigt der Vermieter dann nach Jahren dem verbleibenden Mieter und nimmt ihn in Anspruch, kann sich der verbleibende Mieter nicht auf die formal unwirksame Kündigung berufen. Der BGH war hier der Ansicht, der verbleibende Mieter hätte seinerzeit einer gemeinsamen Kündigung gegenüber dem Vermieter zustimmen müssen. Dies hat er nicht getan sondern die Wohnung stillschweigend weiterbewohnt. Der nun erfolgte Einwand der unwirksamen Kündigung verstoße deshalb gegen Treu und Glauben.(BGH, Entscheidung vom 16.03.2005, AZ: V III ZR 14/04). Hinweis: Hier handelt es sich um einen Ausnahmefall. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass jeder Ausziehende nach einigen Monaten oder Jahren aus der Haftung befreit ist oder aus dem Mietvertrag entlassen ist.

Daher sollte der ausziehende Mitmieter stets dafür sorgen, dass sein(e) Nachfolger(in) an seiner (ihrer) Stelle in den Mietvertrag eintritt.

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Haftung für Schäden an der Mietsache

Für fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden an der Mietsache haften die Mieter gewöhnlich gemeinsam ( BGH in NJW-RR 1990, 701).

Räumungstitel

Die andere Seite der Medaille zur Beendigung des Mietvertrages ist die, daß ein Räumungstitel, z.B. ein Urteil, nur denen gegenüber gilt, die im Titel auch genannt sind. Ist der Titel nicht gegen alle Mieter ergangen, so können sich die nicht Benannten gegen die Räumung wehren.

Auszahlung der Kaution

Die Kaution kann nur von allen Mietern gemeinsam zurückgefordert werden. Im Einzelfall ist denkbar, daß ein Mieter von den übrigen Mietern ermächtigt wird, die Kaution für alle zurückzuverlangen.

Probleme gibt es zudem dann, wenn nur einer der Mieter die Kaution bezahlt hat. Dieser ist nicht berechtigt, die Kaution, etwa wenn er nur selbst auszieht, aber die anderen nicht, vom Vermieter zurückzuverlangen. Hier muß sich der Ausziehende mit seinen Mitmietern auseinandersetzen und eine Lösung finden.

Die Ehewohnung nach der Trennung

Ein Sonderfall ist die eheliche Lebensgemeinschaft in der Ehewohnung. Hier geht es nicht ums Geld sparen, sondern darum, die Ehe, wie soweit üblich, in einer gemeinsamen Wohnung leben zu wollen.

Oft ist es der Fall, dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterschreiben. Wie ist es dann mit dem Mietvertrag bei Trennung oder bereits nach der Scheidung? Gewöhnlich zieht einer der beiden aus, bleibt dann aber formal Partei des Mietvertrags.

Einen solchen Fall hatte das OLG Hamburg, Beschluss vom 10.09.2010, Aktenzeichen: 12 WF 51/10, zu entscheiden. Der Exgatte hatte sich bereits dazu verpflichtet, im Innenverhältnis zu seiner Frau die Mietkosten zu übernehmen und verlangte die Zustimmung der Exfrau zu seiner Kündigung, sprich, zu seiner Entlassung aus dem Mietvertrag.

Der Vermieter hatte schon zugestimmt, aber die Exfrau wollte nicht so recht. Das Gericht stellte fest, dass der Exgatte die Zustimmung der Exfrau zur Kündigung verlangen durfte. Die Wohnung sollte ja weiter von der Exfrau genutzt werden und eine Erschwernis der Nutzung der Wohnung (§1361b Abs.3 BGB) war mit seiner Entlassung aus dem Mietvertrag auch nicht verbunden.

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