Mietpreisbindung und deren Wegfall

Die Mietpreisbindung ergibt sich bei Wohnraum, welcher mit öffentlichem Mitteln gefördert wurde, sei es bei der Errichtung von Wohnraum oder z.B. der Modernisierung.

Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen ergeben sich aus dem Gesetz über die soziale Wohnraumförderung.

Ziel ist die Unterstützung der Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können.

Nach dem formulierten Gesetzeszweck soll es einkommensschwachen oder besonders bedürftigen Haushalten (Alleinerziehende, Großfamilien, Schwangere, Ältere usw.) ermöglicht werden, angemessenen Wohnraum zu bezahlbaren Konditionen zu finden.

Fördermaßnahmen

Die Fördermaßnahmen können dabei unterschiedlich sein, nicht nur direkte Zuschüsse, auch vergünstigte Kredite oder Bürgschaften können als Maßnahmen des WoFG gelten. Für die Vermieter ergibt sich die Möglichkeit, Wohnraum kostengünstiger als sonst zu errichten oder zu sanieren.

Preisbindung

Im Gegenzug verpflichtet sich der Vermieter, nicht die maximal erzielbare marktübliche Miete zu verlangen, sondern eine in aller Regel geringere Miete.

Kostenmiete, Bewilligungsmiete

Diese Miete wird Bewilligungsmiete (§28 WoFG) genannt und orientiert sich in aller Regel im unteren Bereich der Durchschnittsmiete für vergleichbaren Wohnraum in der Gemeinde. Da dies die Finanzierungs- und Bewirtschaftungskosten des Vermieters nicht immer deckt, kann im Einzelfall unter Aushandlung mit der zuständigen Stelle für Wohnraumförderung ein höhere Miete angesetzt werden, welche de facto die Kostenmiete darstellt. Die Kostenmiete setzt sich aus Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten und einem Zuschlag für ein Mietausfallrisiko zusammen.

Wegfall der Mietpreisbindung

Nach Ende der festgelegten Mietpreisbindung, hier Abs. 1ist der Vermieter berechtigt, die Miete auf ortsübliches Niveau, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, anzuheben. Mieter und anderen Berechtigten müssen auf Verlangen Auskunft über Dauer und Inhalt der Mietpreisbindung erteilt werden, §28 WoFG, Abs. 2 Satz 1.

Fehlbelegungsabgabe

Sofern eine Fehlbelegungsabgabe durch den Mieter zu zahlen war, etwa, weil sein Einkommen sich besser als erwartet entwickelt hatte und er damit aus dem Kreis der Bedürftigen herausgefallen ist, ist diese auch weiterhin zu zahlen - nämlich an den Vermieter, siehe Urteil des BGH vom 16.06.2010, AZ: VIII 258/09:

Ein Wegfall des Kostenmietzuschlags bei Beendigung der öffentlichen Bindung würde demgegenüber - wie bereits dargelegt - zu einer dem Vermieter nicht zumutbaren und durch berechtigte Mieterinteressen nicht gebotenen Absenkung der Miete anlässlich des Wegfalls der öffentlichen Bindung führen.

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