Kein Schutz im Voraus gegen Bildveröffentlichungen

Der Bundesgerichtshof hatte über die Unterlassungsklage der früheren Schwimmsportlerin Franziska v. Almsick zu entscheiden. Diese verlangte von einem Verlag das Unterlassen künftiger Bildveröffentlichungen aus einem Privaturlaub 2005, sowie das Unterlassen künftiger Bildveröffentlichungen aus ihrem Privatleben. Dem trat der BGH teilweise entgegen.

In seiner Begründung zu den Urteilen vom 13. November 2007, Aktenzeichen: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06, erklärte der BGH im Wesentlichen, dass zwar die seinerzeitige Bildveröffentlichung rechtswidrig gewesen sei und damals zurecht ein Unterlassungsanspruch bestanden hätte. Dies würde sich aber auf die Beurteilung möglicher künftiger Verwendung von Bildern aus dem Privatleben nicht auswirken. Ähnlich hatte bereits im Jahr 2006 das Kammergericht Berlin in seiner ablehnenden Entscheidung zur Frage des generellen Verbots der Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben Prominenter entschieden.

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Ein generelles Verbot, so der BGH, komme nicht in Betracht, denn stets sei auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Interesse der Person am Schutz ihrer Privatsphäre gegeneinander abzuwägen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 170/2007 vom 13.11.2007
(Link auf den Server des Bundesgerichtshofs)

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