Kein Schutz im Voraus gegen Bildveröffentlichungen
In seiner Begründung zu den Urteilen vom 13. November 2007, Aktenzeichen: VI ZR 265/06 und VI ZR 269/06, erklärte der BGH im Wesentlichen, dass zwar die seinerzeitige Bildveröffentlichung rechtswidrig gewesen sei und damals zurecht ein Unterlassungsanspruch bestanden hätte. Dies würde sich aber auf die Beurteilung möglicher künftiger Verwendung von Bildern aus dem Privatleben nicht auswirken. Ähnlich hatte bereits im Jahr 2006 das Kammergericht Berlin in seiner ablehnenden Entscheidung zur Frage des generellen Verbots der Veröffentlichung von Bildern aus dem Alltagsleben Prominenter entschieden.
nach obenEin generelles Verbot, so der BGH, komme nicht in Betracht, denn stets sei auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen das Interesse der Person am Schutz ihrer Privatsphäre gegeneinander abzuwägen.