Bundesgerichtshof verbietet starre Klausel hinsichtlich Tierhaltungsverbot

Nicht ganz überraschend hat der BGH in einer Entscheidung vom 20.03.2013, AZ VIII ZR 168/12, eine Klausel in einem Mietvertrag für unwirksam erklärt, wonach Hunde und Katzen in der Mietwohnung nicht gehalten werden dürfen.

Vermieter kann Hunde-und Katzenhaltung nicht ausnahmslos verbieten.

Betroffen war die Klausel einer Wohnungsgenossenschaft, welche die Hunde- und Katzenhaltung generell verbot. Der BGH betrachtete die Klausel als unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteilige. Es könne Fallgestaltungen geben, wo das Recht des Mieters auf eine Hunde- oder Katzenhaltung überwiege, das müsse jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden.

Bereits im Jahr 2007 hatte der BGH, die Tierhaltung in der Mietwohnung betreffend, ähnlich entschieden. Neu an diesem Urteil ist, dass der BGH nun die Pflicht des Vermieters, nämlich dem Mieter den vertragsmäßigen Gebrauch zu gewähren, betont. Nach der gegebenen Sachlage war das mitgebrachte Tier wohl nur ein kleiner Mischling. Der BGH betonte auch, dass eine umfassende Abwägung unter Berücksichtung der Vermieter- und Mieterbelange sowie der Hausgemeinschaft erfolgen muss, die jeweils nur im Einzelfall erfolgen könne.

Im konkreten Fall hat der BGH die Existenz des kleinen Mischlings wohl nicht als störend für die Hausgemeinschaft gesehen und dessen Haltung als vertragsgemäßen Gebrauch angesehen. Hier hat dann wohl das Interesse des Mieters am Erhalt der Mensch-Hund-Beziehung das Interesse des Vermieters deutlich überwogen.

Eine generelle Linie läßt sich daraus nur begrenzt ableiten. Gleich wie eine Klausel im Mietvertrag aussehen mag, muss sich nun aber ein Vermieter mit dem konkreten Bedürfnis eines Mieters zur Tierhaltung auseinandersetzen. Da dem Fall keinerlei Besonderheiten zugrunde lagen, scheint es aber so, als ob es kein Gewichtungsgefälle mehr zwischen den Interessen des Vermieters und des Mieters gäbe. Damit ist aber nicht verbunden, dass nun jedem Mieter die Haltung gleich welchen Tieres erlaubt ist - die Abwägung muss im Einzelfall erfolgen und unterliegt der gerichtlichen Kontrolle.

Quelle: Pressemitteilung 47/13 des BGH vom 20.03.2013

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