BGH zum Einbau von Rauchwarnmeldern

Der BGH hat mit Urteil vom 17.06.2015 entschieden, dass Mieter den Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter auch dann dulden müssen, wenn der Mieter bereits selbst welche installiert hat.

Begründet wird die Entscheidung, Az: VIII ZR 216/14damit, dass wegen der damit einhergehenden gestiegenen Sicherheit durch einheitliche Vermieterkontrolle der Gebrauchswert der Wohnung deutlich erhöht werde und somit ein Fall des §555b Nr. 4 vorläge, wonach der Mieter den Einbau solcher Melder zu dulden habe.

Dies gilt insbesondere dann, wenn wie hier ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet wird. Dadurch, dass der Einbau und die spätere Wartung von Rauchwarnmeldern für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet …

Das ist nachvollziehbar, für den sorgsamen Mieter aber zumindest ärgerlich. Diesem bleibt nur die Möglichkeit, die bereits vorhandenen Melder auf andere Räume zu verteilen.

Der auf der anderen Seite hoffentlich ebenso sorgsame Vermieter wird die Melder in regelmäßigen Abständen überprüfen lassen wenn er diese Pflicht nicht auf den Mieter abwälzt. Im Zweifel ist dabei nur ein Knöpfchen am Melder zu drücken und der entsprechende Quittungston (oder nicht) auszuwerten. Für den Fall dass das Gerät nicht mehr funktioniert, müsste der Mieter eine entsprechende Mängelanzeige machen.

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