Kein Extra für die Gema

Der Bundesgerichtshof hat am 17.09.2015 (Az: I ZR 228/14) entschieden, dass die Weiterleitung von Fernseh- und Rundfunksignalen über eine Gemeinschaftsantenne keine gesonderte Vergütungpflicht zu Gunsten der GEMA auslöst.

Betroffen war das so genannte Kabelweitersenderecht, welches, sofern es sich an eine Öffentlichkeit richtet, vergütungspflichtig ist.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören.

Die GEMA hatte argumentiert, dass die Vielzahl der Empfänger, nämlich 343 Mitglieder einer Wohnungs-eigentümergemein-schaft, eine Öffentlichkeit im Sinne des §15 UrhG begründe, wonach für eine Nicht-Öffentlichkeit eine geschlossene Gruppe an Empfängern gegeben sein müsse, welche durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden sind. Eine WEG / Wohnungseigentümergemeinschaft erfülle dieses Erfordernis nicht. Damit sei diese Weiterleitung an die einzelnen Haushalte öffentlich und gesondert zu vergüten.

Der BGH sah das anders. Er verwies auf EU-Richtlinien, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, welche unter anderem die Rechte der Urheber bei öffentlicher Widergabe regeln, wonach eine "Öffentlichkeit" erst dann gegeben ist, wenn sich die Aussendung an eine unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten richte.

Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, wenn die Wiedergabe auf "besondere Personen" beschränkt ist, die einer "privaten Gruppe" angehören. Beides sei nach den EU-Richtlinien der Fall. Die besonderen Personen sind die angeschlossenen Mitglieder der WEG, für die Privatheit einer Gruppe sei es nicht erforderlich, dass diese Gruppe klein oder kleiner sein müsse.

Nationale Vorschriften wie der §15 UrhG seien entsprechend auszulegen.

Im gegebenen Fall mache es für die Nutzung zudem keinen Unterschied ob jeder einzelne Haushalt eine eigene Antenne betreibe oder alle gemeinschaftlich eine Antenne.

Die GEMA hat damit dieses Verfahren verloren, Besitzer von Gemeinschaftsantennenanlagen, die nicht so selten sind, können aufatmen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 17.09.2015

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