Schadensersatz im Urheberrecht

Wer schuldhaft das Urheberrecht eines anderen verletzt, ist gemäß §97 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Hierbei ist zwischen materiellem ( § 97 Abs.1 UrhG) und immateriellen Schaden (§97 Abs.2 UrhG) zu unterscheiden. Zum entstandenen Schaden zählen auch die Rechtsverfolgungskosten, §97 UrhG, welche jedoch durch §97a UrhG eingeschränkt sein können. Mehr hierzu erfahren Sie auf unser Seite zum §97a UrhG(Stand 2009).

Im Rahmen der Schadensberechnung steht es dem in seinem Recht verletzten Urheber frei, die Berechnungsmethode zu bestimmen. Der Urheber muss unter Umständen die Höhe des entstandenen Schadens nachweisen können. Davon gibt es eine in der Praxis wichtige Ausnahme.

Folgende Berechnungsmethoden sind anerkannt:

Herausgabe des Verletzergewinns

Beispiel: Jemand hat unerlaubt Musikwerke kopiert und damit viele tausend CD's zu einem guten Preis verkauft. Den Gewinn aus diesen Verkäufen kann der Urheber herausverlangen. Der Verletzer darf ihm entstandene Kosten abziehen, wie z.B. konkrete Herstellungskosten.

Diese Art der Berechnung ist mit erheblichem Aufwand verbunden und erfordert reichlich Zeit. Es lohnt letztlich nur, wenn mit einiger Wahrscheinlichkeit ein Ergebnis zu erwarten ist, welches andere Schadensberechnungen deutlich übertrifft.

Eigener entgangener Gewinn

Beispiel: Ein Urheber verkauft Nutzungsrechte für seine fotografischen Werke für jeweils Eur 1.500,00. Jemand anders verschafft sich die Bilder und verkauft sie für je Eur 500,00 an Interessenten.

Jetzt wäre es unergiebig, nur den Verletzergewinn aus den Eur 500,00,- geltend zu machen. Der Schaden ist nämlich das ausgefallene Geschäft, also die entgangenen Eur 1.500,- pro Bild. Diesen Betrag kann der Rechteinhaber als Schadensersatz ( unter Abzug der gewöhnlich anfallenden Kosten) geltend machen. Daneben kann der Rechteinhaber vom unberechtigten Nutzer Unterlassung hinsichtlich der Verwendung der Bilder verlangen.

Der Nachteil dieser Berechnung ist der damit verbundene Aufwand. Unter Umständen muss der Rechteinhaber seine Kalkulation offenlegen um den Schaden beweisen zu können.

Entschädigungslizenz, Lizenzanalogie

Das ist die einfachste und häufigste Art der Schadensberechnung. Wenn ein Urheber Nutzungs- und Verwertungsrechte vergibt bekommt er dafür im Regelfall Geld. Nutzt ein anderer das Werk ohne dafür bezahlt zu haben, entgeht dem Urheber oder dem Rechteinhaber ein Geschäft.

Für die Schadensberechnung wird ein fiktiver Lizenzvertrag angenommen, daher erfolgt die Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer einen solchen Vertrag geschlossen hätte. Als angemessene Entschädigungslizenz wird angesehen, was verständige Vertragspartner vorher ausgehandelt hätten. Viele gleichartige Nutzungs- und Verwertungsrechte werden täglich vergeben, so dass es Mittelwerte für bestimmte Formen von Nutzungsrechten gibt.

Berufsständische Vereinigungen von Photographen, Grafikern, Textern, Musikern usw. führen darüber Statistiken und geben Tarifempfehlungen heraus. Die Ergebnisse der Tarifempfehlungen oder Statistiken können als Grundlage für eine Lizenzanalogie herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass solche Empfehlungen oder Statistiken eine repräsentative Datenbasis haben, bekannt und zugänglich sind. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, wenn die Berechnung nach a) oder b) wenig Erfolg verspricht oder zu aufwändig wäre. Zu berücksichtigen ist, dass die "übliche Vergütung" nicht der angemessenen Vergütung im Urheberrecht im Sinne der §32 und §32a UrhG entsprechen muss.

Immaterielle Schäden

Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können außerdem Ersatz in Geld verlangen, wenn sie durch einen schwer wiegenden Eingriff in ihrem Urheberpersönlichkeitsrecht verletzt sind, § 97 Abs.2 UrhG, und ein Ausgleich des Schadens nicht anders herbeigeführt werden kann. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an.

Denkbar sind Fälle der Entstellung des Werks, als auch solche wo schlicht die Nennung des Urhebers am Werk( § 13 UrhG) unterblieben ist, was z.B. bei unbefugter Verwendung fremder Lichtbilder bzw. Werke der Normalfall ist. Die Rechtsprechung gewährt in solchen Fällen regelmäßig einen prozentualen Zuschlag, welcher sich an der Höhe der Lizenz orientiert. Hinsichtlich der Höhe des Zuschlags sind die Gerichte aber nicht immer einig. Zuschläge von 30% bis 100% sind üblich, wobei sich bei den Oberlandesgerichten eine Tendenz in Richtung 100% abzuzeichnen scheint. (z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 15.05.2009, AZ: 6 U 37/08). Im Fall einer Falschbenennung des Urhebers bestehen gute Gründe für die Annahme einer noch schwerer wiegenden Verletzung (vgl. Spieker in GRUR, 2006, Seite 118 f.), so dass der Schadenersatz höher ausfallen kann.

Ungerechtfertigte Bereicherung

Nicht immer handelt der Verletzer eines fremden Rechts vorsätzlich oder auch nur fahrlässig. Sowohl tatsächliche als auch rechtliche Gründe können dazu führen, dass die Verletzung eines Urheberrechts ohne Verschulden erfolgt ist. Der Verletzer ist damit nicht ohne weiteres aus dem Schneider. Auch wer ohne Schuld ein fremdes Urheberrecht verletzt, bleibt dem Rechteinhaber zum Ausgleich der unberechtigten Nutzung verpflichtet, §812 BGB folgende.

Hilfsansprüche

Nicht immer ist Art und Umfang der unberechtigten Nutzung offensichtlich. Auch die Höhe des Verletzergewinns wird im Zweifel nicht bekannt sein.

Damit der Urheber seinen Schaden beziffern kann, stehen ihm Auskunftsansprüche gegen den Verletzer zu. Damit kann auch die Verpflichtung des Verletzers zur Einsichtgewährung in Buchhaltungsunterlagen oder deren Vorlage (Rechnungslegung) verbunden sein. Diese Ansprüche werden nur im erforderlichen Umfang gewährt, erstrecken sich also nicht auf jede denkbare Durchleuchtung oder Ausforschung des Verletzers.

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