Ausschüttungen an gutgläubige Gesellschafter bei Überschuldung

Der BGH vertritt in teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr die Auffassung, daß es für die Erstattungsansprüche der Gesellschaft gegen ihre (ehemaligen) Gesellschafter aufgrund der Vorschriften über die Erhaltung des Stammkapitals gemäß § 30 GmbHG nicht darauf ankomme, ob die Gesellschaft zwischenzeitlich gesundet sei, wenn die Ausschüttung zum damaligen Zeitpunkt verbotswidrig gewesen sei.

In den zu entscheidenden Fällen ändere auch die damalige Gutgläubigkeit der empfangenden Gesellschafter nichts, da die Durchsetzung der Erstattungsforderung zur Befriedigung bestehender Forderungen gegenüber Gesellschaftsgläubigern, die nicht vom Liquidationsvergleich betroffen waren, diene.

Hintergrund: Die procedo GmbH war ein Factoring-Unternehmen, das von der Balsam AG (Sportstätten) sogenannte Luftforderungen kaufte. Die angeblichen Erlöse aus dem Forderungseinzug dieser Forderungen bestritt die Balsam AG mit Hilfe der gezahlten Gelder der procedo GmbH für die gekauften Forderungen. Aufgrund des kumulativen Effekts kam es nach und nach zu Milliardenverlusten. Steuerliche Gegebenheiten und ein Vergleich führten dazu, daß die procedo GmbH faktisch entschuldet und durch den Vergleichsverwalter verkauft werden konnte.

BGH, Urteile vom 29.05.00 Az:II ZR 347/97; 75/98 und 118/98

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