Unwirksame Fristenregelung kann auch Kostenbeteiligungsklauseln treffen

Wie der BGH in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 05. April 2006 urteilte, ist eine Kostenbeteiligungsklausel (Abgeltungsklausel) für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen bei Auszug unwirksam, wenn sie eine gedankliche Einheit mit einer unwirksamen Fristenklausel bildet.

Im entschiedenen Fall gründete die Abgeltungsklausel auf den als unwirksam erkannten starren Fristen für Schönheitsreparaturen des Mietvertrags. Nach Ansicht des BGH erstreckt sich die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel auf die Abgeltungsklausel wenn diese nicht eine klare und erkennbar unterschiedliche Grundlage zur Bemessung der angemessenen Quoten bereithalte.

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Ganz nebenbei "erschlägt" der BGH die noch immer laufenden Versuche von Vermietern, starre Fristenregelungen dadurch zu retten, dass kein Zusatz von "mindestens alle drei Jahre" oder "spätestens dann" bei den unwirksamen Klauseln gestanden habe.

Dieser Rechtsauslegung erteilte der BGH eine klare Absage. Zwar waren die ersten zu beurteilenden Klauseln solche mit den erwähnten Zusätzen wie "mindestens" oder "spätestens". Mittlerweile sei jedoch klar, dass eine Frist dann als starr gesetzt angesehen müsse, wenn Sie nicht erkennbar die Information vermittle, dass die vereinbarten Fristen nicht starr seien sondern lediglich als Orientierung dienten.

Quelle: Urteil des 8, Zivilsenats des BGH vom 05.04.2006, AZ: VIII ZR 178/05

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