Reform des Telekommunikationsrechts - Telemediengesetz

Der Bundesrat hat am 15.12.2006 das vom Bundestag am 30. November 2006 beschlossene neue Telemediengesetz verabschiedet. Das Telemediengesetz bündelt im wesentlichen die Vorschriften unter anderem des TDG und des Mediendienstestaatsvertrags. Große Änderungen wird das Telemediengesetz nicht bringen, es stellt jedoch klar, dass es sowohl für private wie auch öffentliche Anwender gilt. Der Mediendienstestaatsvertrag der Länder wird von jenen aufgegeben.

Dafür werden die inhaltlichen Anforderungen des MDStV, welche in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegen, in einer neuen Fassung des Rundfunkstaatsvertrags berücksichtigt.

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Eine in der Praxis wichtige Änderung ist jedoch zu bemerken. Wie aus der Gesetzesbegründung ersichtlich ist, sollen Telemedien, die ohne den Hintergrund einer Wirtschaftstätigkeit bereitgehalten werden ( z.B. private Homepages) und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, künftig nicht mehr den Informationspflichten des Telemediengesetzes unterliegen. Freilich bleiben eventuelle Informationspflichten aus anderen Gesetzen erhalten (Handelsrecht, Bürgerliches Recht usw.)

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Eine weitere wichtige Änderung ist bei der E-Mail-Komunikation vorgesehen. Werbe-Emails und deren Absender müssen als solche erkennbar sein. Kurz gesagt heißt das, das in der E-Mail der -richtige- Absender erkenntlich sein muss sowie in der Betreffzeile der E-Mail erkennbar sein muss, ob es sich um Werbung handelt oder nicht.

Damit sollen die Fälle des Social Engineering erfasst werden, bei denen der Empfänger einer Mail aufgrund einer falschen oder irreführenden Angabe die Mail öffnet obwohl es sich nur um Werbung handelt. Davon wird auch Mailkommunikation umfasst, bei welcher der Absender von einer grundsätzlichen Zustimmung des Empfangenden ausgehen darf, etwa bei einem vorliegenden Opt-In eines Kunden.

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Durch Erfahrungen der letzten Jahre gewitzt hat der Gesetzgeber gleich noch eine Bagatellschwelle eingebaut:

Die Vorschrift (§6 TMG) zielt nicht auf Bagatellfälle, in denen beispielsweise kleine Unternehmen versehentlich irreführende Angaben machen, weil sie sich vorher über die Anforderungen bei den Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen nicht hinreichend in Kenntnis gesetzt haben. Sanktioniert werden sollen vor allem diejenigen Wettbewerber, denen es auf die Täuschung des Empfängers ankommt. Daher konkretisiert § 6 Abs. 2 Satz 2 das Verschleiern und Verheimlichen durch das Erfordernis der Absicht.

Damit wird grenzwertigen Abmahnungen findiger Konkurrenten zumindest im Bagatellbereich das Wasser abgegraben.

Das neue Telemediengesetz wird voraussichtlich zum 01.03.2007 in Kraft treten. Bis dahin soll der Neunte Rundfunkänderungsstaatsvertrag von allen Bundesländern ratifiziert sein.

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