Thumbnails über Google keine Urheberrechtsverletzung

Vom Suchmaschinenbetrieber Google übermittelte Thumbnails, das sind kleine Vorschauen auf ein größeres Bild, stellen nach Ansicht des LG Erfurt keine Urheberrechtsverletzung dar. Bei der Beurteilung des Sachverhalts bewies das Landgericht umfängliche Sachkenntnis. Geklagt auf Schadensersatz hatte eine bildende Künstlerin, welche ihre Bilder auf der Bildersuche von Google abgebildet sah.

Zwar stelle, so das Landgericht in seiner Entscheidung vom 15.03.2007 , Az: 3 O 1108/05, die Wiedergabe der Thumbnails einen Eingriff in die Urheberrechte der Klägerin dar, da die öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung grundsätzlich dem Urheber zugewiesen sei. Die Klägerin habe jedoch durch eigene Zugänglichmachung der Bilder im Internet konkludent in die Nutzung eingewilligt.

Zum einen habe sie es unterlassen, durch Anlegen einer Steuerdatei für Suchmaschinen (robots.txt) diese von der Indizierung aller oder bestimmter Inhalte ihrer Webseite abzuhalten, zum anderen sorgt die im Vergleich zum Original erheblich schlechtere Qualität der Vorschau nicht für finanzielle Einbussen der Klägerin. Diese Interessen werden nach Ansicht des Gerichts eher befördert, da der Internetnutzer erst auf ihre Bilder aufmerksam werde und diese sodann käuflich in guter Qualität über die Klägerin erwerben könne.

Ferner speichere Google die Originalbilder nicht auf seinem Server, sondern verlinke nur, was eine Urheberrechtsverletzung im gegebenen Zusammenhang ausschließe.

Stellungnahme: Dem Urteil ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Tragfähigkeit der Begründung hängt jedoch stark von den Wertungen ab, die das LG vorgenommen hat. Diese werden im folgenden untersucht:

Ob man, wie das LG, argumentiert, die Auffindbarkeit in Suchmaschinen als generellen Vorteil des Webseitenbetreibers betrachtet, ist eindeutig Wertungsfrage. Angesichts eines gereiften und zunehmend unübersichtlichen Internets finden sich Inhalte von Webseiten de facto nur noch über Suchmaschinen, Kataloge und Portale, wobei die Suchmaschinen die bequemste und dadurch am häufigsten genutzte Variante sind. Vorteil und Wesen des Internets ist unter anderem die schnelle Auffindung auch bisher unbekannter Inhalte über Suchanfragen. Das ist jedem Internetnutzer und vor allem Webseitenbetreiber bewußt.

Insofern liegt es nahe, eine schlüssige Einwilligung zur Indexierung der Inhalte der eigenen Webseite anzunehmen, was alle Inhalte umfasst, auch Bilder. Konsequenterweise mißt das Landgericht dem Fehlen der robots.txt daher eine wichtige Bedeutung bei.

Bei entsprechender Gestaltung der Datei können nämlich alle oder auch nur bestimmte Inhalte, z.B. Bilder, von der Indexierung durch Suchmaschinen ausgeschlossen werden. Da auch die robots.txt keine neue Erfindung, sondern ein gängiges Mittel zur Suchmaschinenbeeinflussung darstellt, kann man von einem durchschnittlich sorgfältigen Webmaster erwarten, dass er eine robots.txt seinem Wunsch nach anlegt. Wo eine solche fehlt, muss ebenfalls von einer konkludenten Einwilligung in die Indizierung der Inhalte ausgegangen werden.

Das Urteil beschreitet daher den richtigen Weg.

Fraglich ist jetzt nur, wie die Indexierung von Inhalten zu beurteilen ist, welche unberechtigt auf einer Webseite dargestellt werden, seien es geklaute Bilder oder Texte einer anderen Webseite oder aus einem Buch heraus.

Die vorgenommenen Wertungen des Landgerichts sind nur beschränkt übertragbar, eher wäre dann grundsätzlich von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen. Für Suchmaschinenbetreiber könnte aber ein Haftungsprivileg nach §8 TMGbestehen, so jedenfalls das AG Bielefeld in seiner Entscheidung vom 18.2.2005 AZ: 42 C 767/04, siehe auch Zeitschrift Computer und Recht, S.72, 2006.

Der Rechteinhaber wäre zunächst verpflichtet gegen den Verletzer vorzugehen und könnte erst hinterher eine Entfernung aus dem Cache der Suchmaschinenserver verlangen.

Quelle des Urteils: Urheberrecht.org

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