Mieterhöhung und der Mietspiegel
Nach §558a BGB sind bei einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters, welches eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete vornehmen will, gewisse Formalien einzuhalten. Unter anderem muss auf die ortsübliche Vergleichsmiete Bezug genommen werden. Das heißt, der Vermieter muss im konkreten Fall auch die für die Wohnung geltende ortsübliche Mietspiegelspanne angeben und ferner die Einordnung der Wohnung nach Baujahr, Ausstattung. Lage und dergleichen vornehmen.
Nach Ansicht vieler Instanzengerichte sollte der Mieter die Möglichkeit haben, den Mietspiegel einzusehen, bzw. die Möglichkeit, sich diesen selbst zu beschaffen. Was aber, wenn der Mietspiegel was kostet oder bereits vergriffen ist?
Hier reicht es aus, so der BGH, wenn der Vermieter einen Mietspiegel zur Einsicht bereitlegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beifügung des Mietspiegels zur ordnungsgemäßen Begründung des Mieterhöhungsverlangens nicht erforderlich, wenn dieser allgemein zugänglich ist. In einem solchen Fall ist es dem Mieter zumutbar, zur Prüfung der Angaben des Vermieters auf den ohne weiteres zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen. Nichts anderes gilt, wenn die Einsichtnahme in den Mietspiegel wie im hier zu entscheidenden Fall im Kundencenter des Vermieters gewährleistet ist.
BGH, Urteil vom 11.03.2009, AZ: VIII ZR 74/08
Fazit: Entweder ist der Mietspiegel auf die eine oder andere Weise öffentlich zugänglich und der Vermieter weist auf eine entsprechende Möglichkeit hin oder der Vermieter ermöglicht es dem Mieter, den Mietspiegel bei ihm einzusehen. Die Beifügung einer Kopie oder gar eines Exemplars des Mietspiegels ist also nicht erforderlich.
Quelle: Urteil des BGH vom 11.03.09, Link zur Pressemitteilung des BGH