Bildagentur haftet nicht für Verwendung eines Bildes in der Presse
Der BGH verneinte das in seiner Entscheidung vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 34/09.
Danach stellt der quasi presseintern bleibende Abruf von Bildnissen durch Presseunternehmen keine Verbreitungshandlung des Betreibers eines Bildarchivs dar.
Hierbei bezog sich der BGH zunächst darauf, dass ein Bildarchiv eine wichtige und notwendige Hilfsfunktion für das Pressewesen ausübe, welche typischerweise pressebezogen ist und mit den Presseorganen organisatorisch eng verknüpft ist. Das rechtfertige ausnahmsweise, so der BGH, dieser externen Dienstleistung den Schutz der Pressefreiheit gem. Art.5 GG zu gewähren, wenn sich eine staatliche Regelung ansonsten nachteilig auf die Meinungsverbreitung ausüben würde.
Diesem Verständnis der Pressefreiheit ist bei der Auslegung des Begriffs des Verbreitens von Bildnissen im Sinne des § 22 KunstUrhG Rechnung zu tragen
Hier sei durch einen Austausch von solchen Archivbildern zunächst keine oder nur eine denkbar geringe Aussenwirkung entstanden. Das sei vielmehr mit dem Fall zu vergleichen, in dem ein Presseunternehmen Bilder aus dem eigenen Bildarchiv sichtet. Aufgrund der fehlenden Aussenwirkung sei auch der Schutzbereich der §§ 22,23 KUG nicht berührt.
Ebensowenig, so der BGH, treffen den Agenturbetreiber hier im Rahmen einer Störerhaftung Prüfungspflichten, welche auch die rechtmäßige Nutzung des Archivmaterials umfassen würde.
Hinweis: Die Rechtsprechung des BGH bezieht sich auf den Sonderfall einer Hilfsdienstleistung für die Presse, welche gem. Art.5 GG Grundrechtsschutz genießt. Sie ist nicht zu vergleichen mit der üblichen Agenturhaftung von z.B. Werbeagenturen, welche zum einen nicht typischerweise pressebezogen arbeiten, zum anderen regelmäßig die veröffentlichten Inhalte mit zu verantworten haben oder zumindest Kenntnis davon haben werden.