Ablösezahlungen
Die Vereinbarung einer Ablösezahlung ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Die Vereinbarung über die Höhe des zu leistenden Entgelts kann aber unwirksam sein, wenn die Zahlung in einem auffälligen Mißverhältnis zum Wert des hinterlassenen Inventars steht ( § 4a WoVermG Abs. 2), also deutlich mehr für die hinterlassene Sache bezahlt werden soll als sie wert ist.
Hier wird eine Umgehung des Verbots von Abstandszahlungen vermutet. Die Rechtsprechung zieht die Grenze bei etwa 50% Überschreitung des Verkehrswertes des Inventars. Das Entgelt ist dann auf die rechtlich unbedenkliche Summe zu kürzen (BGH BB 1997, 1816).
Eine Verpflichtung zur Ablösezahlung wird im Zweifel hinfällig, wenn der beabsichtigte Mietvertrag nicht zustande kommt.