Das Recht am eigenen Bild - Fotorecht

Fotografiert und gefilmt wird überall und jederzeit. Mit dem Aufkommen der Digitalfotografie sind auch die letzten Knipshemmungen gefallen und manch einer fand sich, in einem ungünstigen Moment abgelichtet, ungewollt auf der Homepage von Freunden oder Feinden wieder.

Gesichter sind interessant, auch im professionellen Bereich. Wenn Herr Doktor sein seriöses Portrait auf einem Prospekt für Internetwetten entdeckt oder Lieschen Müllers harmloser Verkleidungsspaß von letzter Fasnacht eine Zeitungsgeschichte über obskure Sektenpraktiken illustriert, taucht die Frage auf: "Dürfen die das?" Nachfolgend werden die Grundlagen einer erlaubten Verwendung von Bildern anderer Menschen gezeigt.

Allgemeines zum Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild, Text siehe §22 KuG, bedeutet eigentlich: Das Recht darüber zu bestimmen, was mit Fotografien ( daher auch: Fotorecht) oder anderen bildlichen Darstellungen der eigenen Person in der Öffentlichkeit (Verbreitung oder Zurschaustellung) geschieht. Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Nach Ansicht des BGH handelt es sich um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht, da sowohl ideelle Interessen als auch kommerzielle Interessen des Abgebildeten betroffen sein können.

Freilich kann der Abgebildete nicht allein darüber bestimmen, was mit seinem Bildnis oder seinen Bildnissen geschieht. Das Recht am eigenen Bild des Abgebildeten findet seine Schranken dort, wo andere Grundrechte gleichberechtigt Platz beanspruchen können. Das kann zum Beispiel die Pressefreiheit sein oder die Kunstfreiheit.

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Fotografieren erlaubt?

Ist denn bereits das Fotografieren noch erlaubt oder schon verboten? Das kommt (immer noch) darauf an.

Paparazzi

Paparazzi dürfen unter Umständen nicht einmal fotografieren, weil bereits das eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des betroffenen Prominenten darstellen könnte - hier kommt es also nicht erst auf die Verbreitung an. ( KG Berlin AZ: 9 U 212/06 vom 02.03.2007)

Gerade für Paparazzi wurde der § 201a StGB geschaffen, der bereits das Fotografieren in bestimmten privaten Situationen unter Strafe stellt. Das bloße strafbewehrte Verbreitungsverbot des §33 KUG war nach Ansicht des Gesetzgebers nicht abschreckend genug.

Andere Fotografen

Normale Menschen aber dürfen in normalen Situationen in der Regel immer Fotos machen. Ausnahmen:

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Gerade der Hobbyfotograf, der anläßlich einer Städtereise Bilder von Bauwerken fertigt auf denen notgedrungen auch Menschen erkennbar sind, muss sich daher in aller Regel keine Sorgen machen: Fotografieren für das private Album ist jedenfalls erlaubt. Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Fotografien unterliegt allerdings den weiter unten genannten Einschränkungen.

Wer als Fotograf gezielt fremde Menschen ablichtet, sollte allerdings vorsichtig sein. Gerade das gezielte Fotografieren anderer Menschen kann unter Umständen eine Unterlassungs- und Löschungsverpflichtung begründen, wenn der oder die Fotografierte mit den Aufnahmen nicht einverstanden ist. Die Ausnahmen dazu sind wiederum in §23 KUG geregelt.

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Unter keinen denkbaren Umständen...

Insbesondere der dritte Punkt der Ausnahmen, "unter keinen denkbaren Umständen" ist so schwierig zu erfassen, dass bei seiner Umsetzung berechtigte Zweifel angebracht sind. Pressefotografen und Paparazzi wird man eine hinreichende Kenntnis der Gesetzeslage und der Rechtsprechung abverlangen können.

In anderen Situationen, bei normalen Fotografen und Fotografien eben, ist es jedoch denkbar, dass der Fotograf ein höheres Interesse der Kunst im Sinn hatte, nämlich die spätere Zurschaustellung des Bildes oder dessen Verbreitung, z.B. in einer Fotoausstellung oder einem Bildband. In diesem Fall könnte die Verbreitung und Zurschaustellung und die Fertigung der Fotografie von der (speziellen) Kunstfreiheit gedeckt sein wenn nicht die Persönlichkeitsrechte des oder der Abgebildeten überwiegen. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Bild selbst ein Kunstwerk ist, es kann auch Teil eines anderen Kunstwerks (Video, Collage etc.) sein oder schlicht nur im Rahmen einer Ausstellung im höheren Interesse der Kunst gezeigt werden. Die Vorschrift bezieht sich auf die Zurschaustellung und Verbreitung, nicht auf die Fotografie an sich.
Die praktische Schwierigkeit besteht hier darin, dass der Fotograf, der noch nie eine Ausstellung hatte, in Erklärungsnöte kommt wenn er einem erregten Betroffenen gegenüber vor, während oder nach der Aufnahme auf das höhere Interesse der Kunst verweisen will. Die allgemeine Kunstfreiheit des Fotografen wird durch die §§22,23 KUG eingeschränkt.

Praxistipp: Wer sich auf privaten Grund oder innerhalb einer Wohnung aufhält, sollte insbesondere die Grenzen des § 201a StGB beachten. Für den Freizeitfotografen bietet es sich aus pragmatischer Sicht weiter an, sich in Selbstzensur zu üben und das gezielte Fotografieren fremder Menschen ohne deren vorherige Einwilligung auch an öffentlich zugänglichen Plätzen zu meiden wenn er vor Ort oder bei einer Veröffentlichung Auseinandersetzungen möglichst vermeiden will. Erfahrungsgemäß hilft in solchen Momenten vor Ort auch der Hinweis auf die Kunstfreiheit nicht weiter.

Erforderlich ist diese Selbstzensur unserer Meinung nach nicht ohne weiteres, da jede Fotografie eine Einzelfallbeurteilung benötigt. Nur dort, wo die genannten Ausnahmen deutlich greifen, sollte der Fotograf in sich gehen und auf das mögliche Bild verzichten.

Daran ändert unserer Ansicht nach auch die Entscheidung des EGMR vom 15.01.2009 zum Recht am eigenen Bild nichts: Im dortigen Fall ging es um die zielgerichtete professionelle Aufnahme eines Neugeborenen um das Bild später an die Eltern verkaufen zu können. Das Urteil war ausdrücklich auf diese Umstände beschränkt. Eigene Grundrechte des privaten Fotografen, wie sie etwa in Deutschland berücksichtigt werden müssten, wurden hier aus offensichtlichen Gründen nicht berücksichtigt.

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Das Abbild

Mit dem Abbild ist jede bildliche Darstellung gemeint, also die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person. Das kann eine Fotografie, eine Zeichnung, eine Karikatur, eine Grafik, ein Scherenschnitt der Figur sein, kurz: Alles, was einen Menschen in seiner äußeren Erscheinung darstellt.

Erkennbarkeit der Person

Darstellung ist das eine, Identifizierbarkeit das andere. Wenn das Abbild jemanden identifizieren kann, spricht man von einem Bildnis. Typischerweise werden Menschen an ihrem Gesicht erkannt, manche Berühmtheiten aber auch an einem bestimmten Attribut, zum Beispiel die Lippen des Sängers der Rolling Stones, Mick Jagger, oder einer bestimmten Pose, zum Beispiel die Schauspielerin Marlene Dietrich in der berühmten Fotografie aus dem Film " Der blaue Engel". Letztlich ist entscheidend, ob das Bildnis so charakterisiert und individualisiert, dass es als Bildnis einer bestimmten Person angesehen wird.

Für die Erkennbarkeit ist es nicht ausreichend, wenn nur der engere Familien- und Freundeskreis jemand anhand des Bildnisses identifizieren könnte. Es muss schon mindestens ein etwas weiterer Kreis von Personen sein.

Doppelgänger können dem "Original" ebenso zugerechnet werden wie Abbildungen von anderen Menschen mit bestimmten Attributen welche man normalerweise mit einer ganz bestimmten Person verbindet. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn es sich erkennbar um einen Doppelgänger bzw. um die Nachstellung einer bestimmten Pose handelt, ist das Recht am eigenen Bild eher nicht betroffen. Hier ist die Abwägung im Einzelfall entscheidend.

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Verbreitung und Öffentlichkeit

Das Recht am eigenen Bild greift nicht in die Privatsphäre anderer Menschen hinein. Wer bei einer privaten Party als privater Partygast einmal das kleine Mißgeschick eines anderen zufällig fotografiert hat, darf das Bild für sich privat behalten und nach Jahren noch darüber schmunzeln. Der oder die Abgebildete kann jedoch zumindest berechtigt sein, die öffentliche Zuschaustellung, das heißt, Sendung im Fernsehen, Verfilmung, Zeigen im Internet und so weiter zu verbieten. Gleiches gilt bei Verbreitung eines Bildnisses, etwa per Zeitung, Buch, Onlineversand. Man sollte sich hüten, ein solches Bildnis trotz entgegenstehendem Willen des Abgebildeten nur "privat" zu verbreiten. Die Gefahr einer Verbreitung an eine unkontrollierbare Menge ist zu groß, so dass der Abgebildete zur Untersagung berechtigt sein könnte.

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Schutzdauer für das Recht am eigenen Bild

Die Schutzdauer gilt zu Lebzeiten des Abgebildeten und noch 10 Jahre darüber hinaus. Ist die abgebildete Person verstorben, nehmen die Angehörigen hinsichtlich der ideellen Interessen die Rechte des Abgebildeten wahr, die Erben nehmen die etwaigen kommerziellen Rechte wahr.

Nach Ablauf der Zehnjahresfrist wird ein postmortaler Schutz nur in wenigen Ausnahmefällen gegeben sein.

Die Grenzen des postmortalen Schutzes zeigt auch die Entscheidung des BGH vom 05.10.2006 auf, siehe die Entscheidung zu kinski-klaus.de

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Erlaubnis und Widerruf

Der Abgebildete kann die Veröffentlichung seines Bildnisses oder Fotos dann nicht verhindern, wenn er vorher die Erlaubnis dazu erteilt hat. Die Erlaubnis kann sich aus den Umständen ergeben, zum Beispiel, wenn der Abgebildete Geld für das Bildnis erhalten hat.

Die Erlaubnis ist aber in der Regel durch die nämlichen Umstände beschränkt: Hat jemand die Erlaubnis erteilt, sein Bildnis für Werbewecke einer Tierschutzorganisation zu verwenden, ist damit nicht die Erlaubnis verbunden, das Bildnis bei einer Werbung für Hundefutter einzusetzen.

Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist nur unter bestimmten Umständen möglich.

Entsprechend zum Rechtsgedanken des Rückrufrechts aus gewandelter Überzeugung, §42 UrhG, nimmt die Rechtsprechung ein Widerrufsrecht bei Gründen von einigem Gewicht an. Dieses ist grundsätzlich nur für die Zukunft ausübbar und kann den Widerrufenden zum Aufwendungsersatz gegenüber dem Erklärungsempfänger verpflichten, wenn dieser aufgrund des Widerrufs erhöhte Aufwendungen hatte und mit einem Widerruf nicht rechnen musste.

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Keine Einwilligung erforderlich?

Nicht immer ist die Einwilligung des Fotografierten oder Abgebildeten bei einer Veröffentlichung erforderlich, siehe hierzu den Ausnahmenkatalog des §23 KuG. Die Veröffentlichung von Bildnissen ist zum Beispiel bei Personen der Zeitgeschichte grundsätzlich zulässig, wenn ein Bild veröffentlicht wird, das zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen kann (s.u. allgemeines Informationsinteresse).

Personen der Zeitgeschichte

Letztlich sind alle Menschen, die kraft ihres Amtes oder ihres Berufs regelmäßig der öffentlichen Wahrnehmung ausgesetzt sind, Personen der Zeitgeschichte. (Politiker, Schauspieler, Fernsehmoderatoren, bekannte Sportler usw.) Das gleiche gilt für Personen, die Teil eines bestimmten wichtigen Ereignisses sind oder waren, zum Beispiel der Portier eines Hotels, in dem bei einer Abendgala ein mehr oder weniger wichtiger Fernsehpreis an Prominente verliehen wird.

Allgemeines Informationsinteresse

Ein Informationsinteresse der Allgemeinheit oder Öffentlichkeit kann zum Beispiel angenommen werden, wenn über die berufliche Tätigkeit der Personen (Politik, Schauspiel, Sport usw.) oder über wesentliche Ereignisse im Privatleben der Personen (Geburten, Krankheit, Scheidung, Tod usw.) berichtet wird.

Nach einer Entscheidung des BGH zum Recht am eigenen Bild Prominenter (und seitdem mehrfach bestätigt) kommt es für die Annahme eines die Veröffentlichung rechtfertigenden allgemeinen Interesses entscheidend auf den Zusammenhang an, in dem ein Bild veröffentlicht wird, zum Beispiel auf den Begleittext zum Bild.

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Allerdings reicht die Veröffentlichungsbefugnis nicht immer gleich weit: Wer "als Person" öffentliche Wahrnehmung hervorruft, wird anders behandelt als jener, der nur mehr zufällig das Interesse der Öffentlichkeit geweckt hat: Der prominente Schauspieler wird öfters und anders abgebildet werden können als der vorher erwähnte Portier. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.08.2006 (Aktenzeichen: 1 BvR 2606/04 u.a.) muss auch die Freundin des scheidenden Ehemanns einer prominenten Schauspielerin (das Ereignis ist hier die laufende Trennung) das öffentliche Interesse – und sei es nur zu Unterhaltungszwecken – zu einem gewissen Umfang ertragen. Freilich hatte sie selbst durch öffentliche Auftritte mit dem Noch–Ehemann einen Einblick in ihr Leben gegeben.

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Aber: Privatsphäre

Andererseits dürfen sich auch sehr bekannte Prominente, die erkennbar ihre Privatsphäre schützen wollen, gegen die Veröffentlichung von Hubschrauberfotos ihrer Anwesen wehren ( BverfG 1 BvR 507/01 vom 02.05.2006). Hier wird zurecht deutlich, dass auch Prominente ein Recht auf Privatsphäre haben ( siehe auch die Caroline von Monaco Entscheidung des EGMR vom 24.06.2004). Im vorliegenden Fall war die Privatsphäre verletzt, weil die Anwesen der Prominenten gegen Blicke von außen geschützt waren und der Fotograf einen Hubschrauber gemietet hatte um diese Hürde zu umgehen.

Die Rechtsprechung wird zunehmend restriktiver: Auch Bilder aus der nicht besonders geschützten Privatsphäre, z.B. während eines Einkaufsbummels in einer Stadt, dürfen nicht mehr ohne weiteres veröffentlicht oder verbreitet werden (BGH, Urteil vom 3. Juli 2007 – VI ZR 164/06).

Weitere Ausnahmen finden sich im bereits erwähnten §23 KUG beschrieben. So dürfen Personen, welche nur "Beiwerk" einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind, abgebildet werden, das heißt, der Fotograf muss nicht warten, bis das kilometergrosse Panorama menschenleer ist. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Örtlichkeit im Vordergrund steht und nicht die Personen, ferner dürfen jene nicht aus der Anonymität herausgelöst worden sein.

Wer bei Umzügen und Versammlungen in der Öffentlichkeit mitmacht, darf ebenfalls im Rahmen einer entsprechenden Berichterstattung abgebildet werden.

Kunstfreiheit

Schließlich gibt es noch die Vorschrift des §23 Abs. 1 Nr. 4 KUG: Wenn ein höheres Interesse der Kunst vorliegt, dürfen Bilder oder Bildnisse auch ohne die Einwilligung der Betroffenen in eben diesem "höheren" Interesse zur Schau gestellt oder verbreitet werden, es sei denn, der oder die Betroffene hätte die Bilder bestellt (Auftragsarbeit).

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Strafbarkeit

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild können gemäß §33 KUG auf Antrag des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden. Dieser Fall ist außerordentlich selten.

Für intensive Rechtsverletzungen, die in die höchstpersönliche Sphäre des Abgebildeten eingreifen, wurde im Sommer 2004 der so genannte Paparazzi-Paragraph in das Strafgesetzbuch eingeführt. Die Strafandrohung des §201a StGB ist identisch mit jener des §33 KUG. Allerdings handelt es sich bei §201a StGB um ein Offizialdelikt - eine Anzeige oder Kenntnis der Strafverfolgungsbehörden genügt, ein besonderer Antrag auf Strafverfolgung muss nicht gestellt werden. Daneben wird auch derjenige bestraft, der aus dem Bild einen Nutzen zieht, sprich, das Bild oder die Filmaufnahmen gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Ferner wird bestraft, wer eine solche Aufnahme, die vielleicht einmal befugt hergestellt wurde, mißbräuchlich an Dritte weitergibt. Letzteres ist zum Beispiel der Fall bei Aufnahmen im privaten Kreis, welche ein "Freund" bewußt an Dritte weitergibt weil er ein lukratives Angebot einer Zeitschrift bekommen hat.

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Arbeitnehmer und Recht am eigenen Bild

Es ist mittlerweile üblich, dass ein Unternehmen seine Arbeitnehmer in Wort und Bild auf der Homepage präsentiert. Hierfür bedarf es allerdings einer Erlaubnis des Arbeitnehmers, sei es durch Arbeitsvertrag oder gesonderte Vereinbarung. Eine solche Erlaubnis kann auch schlüssig erteilt werden, z. B., wenn der Betroffene der Aufnahme nicht widerspricht obwohl er weiß, dass er für die Webseite oder für eine Werbebroschüre oder den Katalog seines Arbeitgebers fotografiert wird.

Das uneingeschränkte Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild kann aber dann wieder aufleben, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verläßt: Jetzt ist diese Person kein Arbeitnehmer des Veröffentlichenden mehr, sondern jemand, den mit seinem Arbeitgeber nicht mehr viel verbindet. In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Aufforderung des Abgebildeten das Bild innerhalb angemessener Zeit zu entfernen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann der Arbeitnehmer auf Unterlassung, das heißt, auf Entfernung und Unterlassung weiterer Verwendung klagen. Für den Bereich der Druckwerke gelten zusätzliche Besonderheiten, was das Recht am eigenen Bild angeht.

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Ist ein Arbeitnehmer in einer hervorgehobenen Stellung tätig, oder wirbt der Arbeitgeber mit der besonderen Kompetenz eben dieses (ehemaligen) Arbeitnehmers auch noch nach dessen Ausscheiden, kann der Arbeitnehmer grundsätzlich sofort auf Entfernung und Unterlassung des Bildes klagen. Auch hier gelten für den Bereich der Druckwerke einige Besonderheiten.

Fazit

Grundsätzlich muss der professionelle Fotograf im Vorfeld beurteilen, ob ein Bild veröffentlicht werden dürfte, denn nur dann besteht grundsätzlich auch die Erlaubnis zum Fotografieren anderer Menschen, es sei denn, es liegt eine Einwilligung vor (siehe KG Berlin). Der private Fotograf muss sich nach unserer Ansicht lediglich an die Veröffentlichungs- und Verbreitungsverbote der §§22,23 KUG halten. Nur dort, wo gezielt andere Menschen abgelichtet werden, ist Sorgfalt geboten. Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Über Prominente kraft ihrer Person, ihres Berufs oder ihrer Funktion darf im Bild berichtet werden, sofern ein allgemeines Informationsinteresse angenommen werden kann. Hierbei ist der Schutz der Privatsphäre zu beachten. Menschen, welche bei einem öffentlichen Ereignis dabei waren, dürfen im Rahmen einer Berichterstattung über dieses Ereignis im Bild gezeigt werden.

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