Eiserne Regeln
Die dreiwöchige Klagefrist nach §13 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit §4 Satz 1 KSchG gilt nicht nur für Klagen wegen sozialer Ungerechtfertigkeit - das im Streit befindliche Arbeitsverhältnis war noch keine 6 Monate alt -, siehe §1 KSchG , sondern auch für Klagen, die sich gegen die Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen richten. Im vorliegenden Fall wollte sich der Arbeitnehmer gegen eine, so behauptet, ungerechtfertigte fristlose Kündigung wehren.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem heute veröffentlichtem Urteil vom 28.06.07 (Pressemitteilung) wieder einmal deutlich gemacht, dass Fristen nicht umsonst bestehen.
Wer eine Frist versäumt hat die Folgen zu tragen. In diesem Fall, so das Bundesarbeitsgericht, kam es wegen der Fristversäumung auch nicht mehr darauf an, dass der Arbeitnehmer möglicherweise zu Unrecht gekündigt wurde. Die Fristversäumnis schließt die Möglichkeit einer Prüfung dieses Sachverhalts von vorneherein aus.
Die Kündigung war allein wegen der Fristversäumnis als wirksam anzusehen
Fazit: Die Drei-Wochen-Frist ist eine eiserne Regel im Kündigungsschutzrecht. Wer sich gegen eine Kündigung, gleich aus welchen Gründen, wehren will, sollte sie auf keinen Fall versäumen. Ausnahme: Wenn die Kündigung nicht schriftlich erfolgt ist, gilt diese Frist nicht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Juni 2007 - 6AZR 873/06-
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11. Mai 2006 - 16 Sa 2151/05 -