Kündigungsschutzklage

Will sich der durch das KSchG geschützte Arbeitnehmer auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung berufen, so hat er nach §4 KSchG binnen drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung zu erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.

Versäumt der Arbeitnehmer die Drei-Wochen-Frist, so kann er nur dann noch nachträglich die Kündigungsschutzklage erheben, wenn ihn an der Verspätung kein Verschulden trifft. Sind auch die Voraussetzungen nicht gegeben, die eine Zulassung der verspäteten Klage rechtfertigen, kann der Arbeitnehmer wegen behaupteter sozialen Ungerechtfertigkeit nicht mehr klagen.

Hat der Arbeitgeber trotz Verlangen des Arbeitnehmers keine Gründe für die Entlassung genannt, bewerten die Gerichte die Kündigung regelmäßig als sozialwidrig.

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Kündigungsschutzklage aus anderen Gründen

Die dreiwöchige Klagefrist nach §4 KSchG gilt auch für Klagen gegen eine Kündigung aus anderen Gründen.

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