Häufige Fragen zum Urheberrecht

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufige Fragen des Urheberrechts. Wenn eine kurze Darstellung nicht ausreicht, werden weiterführende Links zum Urheberrecht auf dieser Seite oder auf externe Seiten angeboten.

Weitere Informationen und spezielle Themenbehandlungen finden Sie in der Übersicht zum Urheberrecht

  1. Was ist das Urheberrecht?
  2. Wer ist ein Urheber?
  3. Ist eine Idee urheberrechtlich schutzfähig?
  4. Was alles genießt urheberrechtlichen Schutz?
  5. Wann und wie entsteht das Urheberrecht?
  6. Wie lange besteht das Urheberrecht?
  7. Ist das Urheberrecht übertragbar?
  8. Wie werden Urheberrechte wirtschaftlich nutzbar?
  9. Was ist eine angemessene Vergütung?
  10. Wird das Copyright - Zeichen © oder ähnliches benötigt?
  11. Recht auf Nennung des Urhebers?
  12. Ist die Privatkopie noch erlaubt?
  13. Dürfen fremde Werke für die eigene Arbeit genutzt werden?
  14. Sind Webseiten oder Computergrafiken geschützt?
  15. Gibt es Urheberrechte an Gebäuden oder Bauwerken?
  16. Welche Ansprüche gibt es bei Urheberrechtsverletzungen?
  17. Wie kann gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen werden?
  18. Abgemahnt. Was tun?
  19. Störerhaftung, was ist das?
  20. Störerhaftung vermeidbar?
  21. Was hat es mit so genannten Royalty-free-Stocks auf sich (Bilder usw.)?
  22. Was hat es mit "Open Source" oder GNU-Lizenzen auf sich?

Was ist das Urheberrecht?

Das Urheberrecht bezeichnet das ausschließliche Recht des Schöpfers an seinem Werk. Er kann sein Werk nutzen und verwerten oder anderen die Erlaubnis dazu erteilen. Der Schöpfer kann verhindern, dass sein Werk verändert oder entstellt wird und hat ein Recht auf Namensnennung, wenn sein Werk von anderen genutzt wird.

Wer ist ein Urheber?

Nach deutschem Recht können nur natürliche Personen, also Menschen, Urheber sein. Davon zu unterscheiden sind urheberrechtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte, die auch Firmen besitzen können.

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Ist eine Idee urheberrechtlich schutzfähig?

Nein.
Das Urheberrecht schützt Werke, nicht Ideen, siehe §§ §1 UrhG, §2 UrhG. Die Idee (griechischer Herkunft: idea = Vorstellung) muß bereits in einem Werk zum Ausdruck gekommen sein. Aber bereits Skizzen können ein Werk sein. Zum Werkbegriff des Urheberrechts

Wann und wie entsteht das Urheberrecht?

Das Urheberrecht entsteht in Deutschland grundsätzlich mit der Werkschöpfung.

Eine institutionelle Schutzanmeldung in ein Urheberrechtsregister gibt es in Deutschland nicht. Zwar gibt es die so genannte Urheberrolle §138 UrhG. Doch die ist nicht mehr als ein Register anonymer und pseudonymer Werke und erschöpft sich in seiner praktischen Bedeutung auf eine mögliche Verlängerung des Urheberrechts gem. §66 UrhG bei Aufgabe der Anonymität oder Offenlegung des Pseudonyms.

Ein registerrechtlicher Nachweis für das Bestehen eines Urheberrechts kann so nicht geführt werden, da weder die Berechtigung des Antragstellers an einem bestimmten Werk noch die Richtigkeit der Eintragung der angemeldeten Tatsachen überprüft wird.

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Wie lange besteht das Urheberrecht?

Das hängt davon ab, in welchem Rahmen es entstanden ist. Grundsätzlich besteht ein Urheberrecht bis zu 70 Jahren nach Tod des Urhebers. Hierfür haben wir eine Schutzdauertabelle für Sie vorbereitet, aus der Sie die Dauer der einzelnen urheberrechtlich wichtigen Schutzrechte entnehmen können.

Was alles genießt Schutz nach dem Urheberrecht?

Geschützt sind Werke der Literatur, Wissenschaft und der Kunst, wie zum Beispiel Texte, Bilder, Filmwerke und photographische Werke. Computerprogramme werden insoweit als Literatur betrachtet. Ein Sonderrechtsschutz besteht für Datenbanken. Daneben gibt es noch die so genannten verwandten Schutzrechte für Lichtbilder und Laufbilder die keine Werke sind, sowie für wissenschaftliche Ausgaben, nachgelassene (nach Tod des Urhebers veröffentlichte) Werke, ausübende Künstler und der Veranstalter.

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Ist das Urheberrecht übertragbar und kann es vererbt werden?

Das Urheberrecht ist übertragbar, aber nicht im Ganzen. Der Urheber kann nur die wirtschaftlich bedeutsamen Nutzungs- und Verwertungsrechte an andere Personen oder Firmen übertragen, §29 Abs.2 UrhG. Die Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben nach deutschem Recht jedoch stets bei ihm. Werden Urheberrechte in Länder vergeben, die auch eine Übertragung des Urheberpersönlichkeitsrechts zulassen, so dass der Urheber nichts mehr mit seinem Werk zu tun hat, kann der deutsche Urheber auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte, bezogen auf die jeweiligen Länder, übertragen.

Das Urheberrecht ist vererblich, §28 UrhG. Dazu zählen nicht nur Nutzungs- und Verwertungsrechte, sondern auch die Urheberpersönlichkeitsrechte. Die Vererbung des Urheberrechts richtet sich nach dem BGB. Das Urheberrecht an Werken kann somit per Testament oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge übertragen werden. Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte, z.B. §§ 70 folgende UrhG, sind im wesentlichen genauso vererblich.

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Wirtschaftliche Nutzbarkeit

L'art pour l'art bezeichnet unter anderem den selten vorkommenden Fall, dass jemand von seiner Kunst nicht leben muss. Alle anderen werden ihre Werke verkaufen müssen oder anderen Nutzungs- und Verwertungsrechte gegen Entgelt einräumen. Mehr zur Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten erfahren Sie auf unserer Seite Lizenz im Urheberrecht

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Was ist eine angemessene Vergütung?

Das hängt vom Markt ab, sowie vom Verhandlungsgeschick des Urhebers. Gesetzliche Korrektive können es in Ausnahmefällen erlauben, eine angemessene Vergütung über eine Vertragsanpassung zu erzielen. Mehr dazu auf unserer Seite Die angemessene Vergütung im Urheberrecht.

Ist das Copyright-Zeichen notwendig?

Zwingend brauchen Sie es nicht. Das Copyright © stammt aus dem anglo - amerikanischen Rechtskreis. Bis 1989 mußte in den USA bei urheberrechtlich geschützten Werken das © beigefügt werden, sonst bestand kein Schutz des Werkes. ( so genannter konstitutiver Urheberrechtsvermerk)

Allerdings: Das prägnante © ist mittlerweile überall bekannt und kann daher als Hinweis auf die beanspruchte Urheberschaft dienen. Das erleichtert Lizenzsuchenden die Recherche und warnt gleichzeitig diejenigen, die das Werk ohne Zustimmung nutzen wollen. Ausserdem kann es für den Fall eines Streits als Beweiserleichterung dienen:

Derjenige, der ein © oder einen Begriff wie "urheberrechtlich geschützt" oder "ges. geschützt" auf den Vervielfältigungsstücken seines Werks anbringt ( z.B. Bücher, CD's) gilt bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber, §10 Abs.1 UrhG. Die Verwendung des Copyrightvermerks oder einer gleichbedeutenden Bezeichnung auf Werken ist daher sinnvoll.

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Namensnennung des Urhebers erforderlich?

Das Recht auf eine Urheberbezeichnung am Werk entstammt der persönlichkeitsrechtlichen Komponente des Urheberrechts, §13 UrhG. Der Urheber darf grundsätzlich über das Ob und Wie der Urheberbezeichnung bestimmen. Vertraglich kann die Nennung der Urheberschaft eingeschränkt werden, ein schlüssiger Verzicht bei Nichtregelung wird nicht ohne weiteres angenommen, vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.08.2007, AZ: 4 U 14/07. Regelmäßig versuchen Verwerter, durch die so genannte Branchenübung einen Verzicht auf die Nennung des Urhebers begründen zu können. Der Verweis auf eine Branchenübung ist aber mit Risiken verbunden, vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 22.04.2004, AZ: I ZR 174/01.

Eine fehlende Urhebernennung kann Schadenersatzansprüche des Urhebers auslösen.

Ist die Privatkopie noch erlaubt?

Derzeit ist die Privatkopie noch erlaubt. Es gibt jedoch eine Reihe von Einschränkungen die zu beachten sind. Mehr darüber erfahren Sie auf unserer Seite zur Privatkopie

Dürfen fremde Werke für die eigene Arbeit benutzt werden?

Das kommt darauf an. Grundsätzlich darf nur der Urheber sein Werk nutzen und verwerten. Die nun folgenden Ausnahmen sind eng auszulegen.

Wer selbst ein Werk des Urheberrechts schafft und sich dabei von anderen Werken lediglich inspirieren läßt, darf das ohne Erlaubnis tun, §24 UrhG.

Das Urheberrecht findet weiter seine Schranken dort, wo ein berechtigtes Interesse anderer angenommen wird. Nach den §44a f. UrhG folgende sind das z.B. die Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke in der Tagesberichterstattung von Presse und Rundfunk, bei Gerichtsverfahren, die Wiedergabe öffentlicher Reden zu tagesaktuellen Themen und dergleichen mehr. Gelegentlich muss dafür eine Vergütung gezahlt werden.

Es gibt weiter das so genannte Zitatprivileg des §51 UrhG. Voraussetzung ist dafür, dass Sie ein selbständiges urheberrechtlich schutzfähiges Werk, z.B. ein Sprachwerk ( Text) schaffen und eine innere Beziehung zwischen ihrem Text und dem verwendeten Werk oder Werkausschnitt ( Bild oder wieder Text oder Ton) besteht. Das Bild- oder Textzitat muss als solches ausdrücklich mit Quellennachweis kenntlich gemacht sein. Die Beurteilung, ob und wie umfänglich ein Zitatrecht gegeben ist, hängt von den Bedingungen im Einzelfall ab.

In allen anderen Fällen müssen Sie die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen. Es ist nochmals zu betonen, dass die genannten Einschränkungen als Ausnahme zum grundsätzlich ausschließlichen Recht des Urhebers zu verstehen sind.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

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Sind Webseiten oder Computergrafiken geschützt?

Grundsätzlich ja.
Beide sind urheberrechtlichem Schutz zugänglich. Für eine bestimmte Webseite hat das erst kürzlich das Landgericht München I in einem Urteil vom Mai 2005 festgestellt. Erforderlich ist jedenfalls, dass ein Werk vorliegt.

Der Schutz kann bei einzelnen Teilen einer Webseite entstehen, zum Beispiel an den Grafiken oder Texten und / oder an der Webseite im Ganzen.

Das heftig diskutierte Urteil des OLG Hamm zu Webgrafiken vom 24.August 2004 (AZ: 4 U 51/04) sagt im Prinzip nichts anderes. Dort war es so, dass mehrere Grafiken von einem Wettbewerber übernommen wurden und das Gericht die nötige Schöpfungshöhe der Ausgangsgrafiken nicht sah. Zwar enthielten die Grafiken Elemente, die aus Fotografien ( Lichtbilder) stammten. Einen Schutz nach §72 UrhG erkannte das Gericht nicht zu, da eine Computergrafik nicht mittels "strahlender Energie" ( z.B. Sonnenlicht) erzeugt wurde, sondern mit Hilfe eines Grafikprogramms. Das halten wir für angreifbar, da die Zusammenstellung mehrerer Fotografien, deren Einzelteile noch erkennbar waren, eine unfreie Bearbeitung der Ausgangslichtbilder darstellen kann. Somit wäre ein Schutz über §72 UrhG für die Ausgangsbilder denkbar gewesen und hätte bei Vorliegen des Klagerechts geprüft werden müssen.

Eine rein am Computer entstandene Grafik ist dann geschützt, wenn Sie urheberrechtliche Werksqualität hat.

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Gibt es Urheberrechte an Gebäuden oder Bauwerken?

Bereits planerische und zeichnerische Leistungen, zum Beispiel die des Architekten, sind grundsätzlich dem Urheberrechtsschutz zugänglich, wenn ein Werk vorliegt.

Aber auch daraus enstandene Gebäude können urheberrechtlich geschützt sein. Wenn das Gebäude nicht nur ein funktionales Allerweltsgebäude ist, können Urheberrechte an der Gestaltung bestehen und dem Architekten die Mittel in die Hand geben, gegen Veränderungen oder gar Entstellungen seines Werkes vorzugehen. Das kann dann der Fall sein, wenn bauliche Veränderungen oder die Abweichung von einem entwickelten Farbkanon für dieses Gebäude vorgesehen sind. Hier ist im Zweifel der Architekt mitsprache- oder sogar vetoberechtigt.

Auch Abweichungen in der Ausführung des Gebäudes vom Plan können Ansprüche des Architekten als Urheber entstehen lassen, sofern keine zwingende Notwendigkeit ( statische Gründe, Geldmangel des Bauherrn und explodierende Kosten) gegeben ist.

Je stärker die individuelle Gestaltung des Architekten im Werk und seinen Teilen sichtbar ist, desto stärker ist seine Position bei etwaigen Veränderungen.

Gleichwohl muss im Rahmen einer Interessenabwägung das Recht des Architekten an seinem Werk und das Recht des Bauherrn an einer dauernden und nachhaltigen Nutzung seines Gebäudes, auch bei einer Nutzungsänderung, gegeneinander abgewogen werden, wobei beide Parteien entsprechende Rücksicht aufeinander nehmen müssen, vergleiche §39 UrhG und das hier besprochene Urteil des Bundesgerichtshofs aus März 2008 in Sachen Urheberrecht des Architekten und Werksaenderung.

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Ansprüche bei Urheberrechtsverletzungen

Kurz gesagt: Sie können vom Verletzer die Beseitigung Ihrer urheberrechtlichen Beeinträchtigung verlangen, zum Beispiel das Abhängen eines Werkkopie von einer Wand, das Entfernen und Löschen von Bild - oder Tondateien auf einem Webserver, sowie eventuell Schadensersatz. Zum Thema Schadensersatz lesen Sie bitte unsere Seite: Schadensersatz im Urheberrecht Bei Wiederholungsgefahr können Sie auch Unterlassung der urheberrechtswidrigen Handlung verlangen. Soweit urheberrechtswidrig Vervielfältigungsstücke ( CD's zum Beispiel) hergestellt wurden, können Sie deren Vernichtung oder Überlassung verlangen.

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Vorgehen gegen Urheberrechtsverletzungen

Es wird empfohlen, hierfür das Instrument der Abmahnung zu benutzen. Mehr dazu erfahren Sie hier.
Freilich muss nicht immer die grosse Keule des Gesetzes ausgepackt werden: Bei nur unwesentlichen Verletzungen kann auch ein normales Anschreiben ausreichend sein.

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Abgemahnt. Was tun?

Abmahnungen sind nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Weil Sie dazu dienen, ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, sind sie oft die einzige Möglichkeit außergerichtlich zu reagieren. Vom blinden Unterschreiben wie zur totalen Abwehr ist vor einer sorgfältigen Prüfung allerdings abzuraten.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

Lesen Sie auch unsere Seite "Häufige Fragen zur Abmahnung".nach oben

Störerhaftung, was ist das?

Unter Umständen muss man , ohne Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung zu sein, für die Folgen einer Urheberrechtsverletzung einstehen. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur Störerhaftung (Filesharing).

Störerhaftung vermeidbar?

Das ist nicht so einfach. Grundsätzlich ist man nach dem Urteil des BGH vom 12.05.2010dann Störer, wenn man eigene Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt hat. Als Anschlußinhaber muss man also sicherstellen, dass man zumutbare technische und sonstige Maßnahmen getroffen hat, welche eine eigene Verantwortlichkeit als Störer ausschließen. Hierzu haben wir Vorschläge auf der Seite Störerhaftung vermeiden für sie zusammengestellt.

Royalty Free Stocks

Manche Anbieter vertreiben thematisch orientierte Bilder- oder Grafiksammlungen oder Musikstücke oder so genannte Loops auf Datenträgern ( CD, DVD usw) oder per Download.

Hierfür zahlen Sie in der Regel nur einmal Geld und können die Bilder oder Stücke meist einsetzen wann und wo und wie oft Sie wollen.

Das ist in aller Regel deutlich günstiger als der Einzelerwerb von Rechten. Die Qualität und Aktualität dieser Stücke oder Werke ist oft beschränkt. Einzelheiten finden Sie in den Vertragsbedingungen der Anbieter.

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Open Source und Co.

Das ist eine Frage, die in diesem Rahmen nur ansatzweise beantwortet werden kann. Kurz gefasst, steht der Begriff Open Source für Software, die quelltextoffen ist, für jeden zugänglich und einsetzbar ist und die vom Nutzer frei verändert werden oder auch nur vervielfältigt und verbreitet werden kann. Open Source heißt nicht zwangsläufig kostenlos, doch ist das meist der Fall. Open Source steht dabei weniger für eine konkrete Lizenz, sondern eher für einen Lizenz-Standard.

Open-Source-Lizenzanforderungen via wikipedia, Versionsstand aktualisiert: 16.07.09
Weiterführender Link: Open Source (Wikipedia), Versionsstand aktualisiert: 16.07.09

Damit gleichgesetzt werden oft Lizenzen, die ursprünglich auf dem Open-Source-Modell aufbauten, jedoch Auflagen haben können, z.B. was die Weitergabe oder die Veränderung angeht. Diese sind nicht Open Source, sondern unterliegen den jeweiligen Beschränkungen der einzelnen Lizenzmodelle. Dies erfolgt meist mit dem Ziel, Änderungen der Programme, die sich auf den Quellcode des Programms stützen, für die Allgemeinheit frei zu halten, vergleiche:

GNU-Lizenz, Versionsstand aktualisiert: 16.07.09

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